Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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G. 48. 
Orts-Krankenkassen, welche auf Grund der §&§. 16, 17 oder 18 a für ver- 
sicherungspflichtige Personen verschiedener Gewerbszweige oder Betriebsarten er- 
richtet sind, können nach Anhörung der Gemeinde aufgelöst werden, wenn die 
Generalversammlung der Kasse dies beantragt. 
Unter der gleichen Voraussetzung kann die Ausscheidung der demselben 
Gewerbszweige oder derselben Betriebsart angehörenden Kassenmitglieder aus 
der gemeinsamen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl dieser Kassenmitglieder 
ustimmt. 
Für Orts-Krankenkassen, welche auf Grund der 99. 43 oder 43 a gemeinsam 
für mehrere Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband errichtet sind, 
kann auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung 
der betheiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung der in einer oder 
mehreren der betheiligten Gemeinden beschäftigten Kassenmitglieder erfolgen. 
Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren 
Verwaltungsbehörde. Gegen die Verfügung, durch welche die Auflösung oder 
Ausscheidung angeordnet oder versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb vier 
Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu. Ueber die Verwendung und 
Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Versicherung der ver- 
sicherungspflichtigen Personen ist nach Maßgabe des F. 47 Absatz 4 bis 6 Be- 
stimmung zu treffen. 
  
S. 48a. 
Ergiebt sich, daß einem Kassenstatut nach §. 24 Absatz 1 die Genehmigung 
hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforder- 
liche Abänderung anzuordnen. Der die Abänderung anordnende Bescheid kann 
auf dem im F. 24 Absatz 1 bezeichneten Wege angefochten werden. 
Unterläßt die Vertretung der Kasse, die endgültig angeordnete Abänderung 
zu beschließen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Beschlußfassung anzu- 
ordnen und, falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die 
erforderliche Abänderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher 
Wirkung zu vollziehen. Dasselbe gilt, wenn die Vertretung der Kasse unterläßt, 
diejenigen Abänderungen des Kassenstatuts zu beschließen, welche durch endgültige, 
auf Grund der IH. 1 8a, 43a, 47 Absatz 6 erlassene Anordnungen erfordert 
werden. 
D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Krankenversicherung 
und für die Orts-Krankenkassen. 
S. 49. 
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige 
Person, welche weder einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse (§. 59), Bau- 
Reichs- Gesetzbl. 1892. 69
	        
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