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G. 48.
Orts-Krankenkassen, welche auf Grund der §&§. 16, 17 oder 18 a für ver-
sicherungspflichtige Personen verschiedener Gewerbszweige oder Betriebsarten er-
richtet sind, können nach Anhörung der Gemeinde aufgelöst werden, wenn die
Generalversammlung der Kasse dies beantragt.
Unter der gleichen Voraussetzung kann die Ausscheidung der demselben
Gewerbszweige oder derselben Betriebsart angehörenden Kassenmitglieder aus
der gemeinsamen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl dieser Kassenmitglieder
ustimmt.
Für Orts-Krankenkassen, welche auf Grund der 99. 43 oder 43 a gemeinsam
für mehrere Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband errichtet sind,
kann auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung
der betheiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung der in einer oder
mehreren der betheiligten Gemeinden beschäftigten Kassenmitglieder erfolgen.
Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren
Verwaltungsbehörde. Gegen die Verfügung, durch welche die Auflösung oder
Ausscheidung angeordnet oder versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb vier
Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu. Ueber die Verwendung und
Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Versicherung der ver-
sicherungspflichtigen Personen ist nach Maßgabe des F. 47 Absatz 4 bis 6 Be-
stimmung zu treffen.
S. 48a.
Ergiebt sich, daß einem Kassenstatut nach §. 24 Absatz 1 die Genehmigung
hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforder-
liche Abänderung anzuordnen. Der die Abänderung anordnende Bescheid kann
auf dem im F. 24 Absatz 1 bezeichneten Wege angefochten werden.
Unterläßt die Vertretung der Kasse, die endgültig angeordnete Abänderung
zu beschließen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Beschlußfassung anzu-
ordnen und, falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die
erforderliche Abänderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher
Wirkung zu vollziehen. Dasselbe gilt, wenn die Vertretung der Kasse unterläßt,
diejenigen Abänderungen des Kassenstatuts zu beschließen, welche durch endgültige,
auf Grund der IH. 1 8a, 43a, 47 Absatz 6 erlassene Anordnungen erfordert
werden.
D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Krankenversicherung
und für die Orts-Krankenkassen.
S. 49.
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige
Person, welche weder einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse (§. 59), Bau-
Reichs- Gesetzbl. 1892. 69