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S. 56 a.
Auf Antrag von mindestens dreißig betheiligten Versicherten kann die höhere
Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Kasse und der Aufsichtsbehörde die Ge-
währung der im F. 6 Absatz 1 Ziffer 1 und F. 7 Absatz 1 bezeichneten Leistungen
durch weitere als die von der Kasse bestimmten Aerzte, Apotheken und Kranken-
häuser verfügen, wenn durch die von der Kasse getroffenen Anordnungen eine
den berechtigten Anforderungen der Versicherten entsprechende Gewährung jener
Leistungen nicht gesichert ist.
ird einer solchen Verfügung nicht binnen der gesetzten Frist Folge ge-
leistet, so kamn die höhere Verwaltungsbehörde die erforderlichen Anordnungen
statt der zuständigen Kassenorgane mit verbindlicher Wirkung für die Kasse treffen.
Die nach Absatz 1 und 2 zulässigen Verfügungen sind der Kasse zu
eröffnen und zur Kenntniß der betheiligten Versicherten zu bringen. Die Ver-
fügung der höheren Verwaltungsbehörde ist endgültig.
. 57.
Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden oder
Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen, sowie die auf
Gesetz, Vertrag oder letztwilliger Anordnung beruhenden Ansprüche der Ver-
sicherten gegen Dritte werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum
geleistet sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund dieses Gesetzes ein Unter-
stützungsanspruch zusteht, geht der letztere im Betrage der geleisteten Unterstützung
auf die Gemeinde oder den Armenverband über, von welchen die Unterstützung
geleistet ist.
Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die
den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur
Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben.
Ist von der Gemeinde-Krankenversicherung oder von der Orts-Kranken-
kasse Unterstützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Versicherten
ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser An-
spruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde-Krankenversicherung
oder die Orts-Krankenkasse über.
In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der im F. 6 Absatz 1 Liffer 1 be-
zeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes.
G. 57a.
Auf Erfordern einer Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts-
Krankenkasse ist den bei ihr versicherten Personen, welche außerhalb des Bezirks
derselben wohnen, im Falle der Erkrankung von der für Versicherungspflichtige
desselben Gewerbszweiges oder derselben Betriebsart bestehenden Orts-Krankenkasse