— 460 —
Versicherte unterstützt haben, auf Erfordern Auskunft darüber zu ertheilen, ob
und in welchem Umfange diesen Personen gegen sie Unterstützungsansprüche auf
Grund dieses Gesetzes zustehen.
Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Vorstände
der Krankenkassen und der im FIN. 75 bezeichneten Hülfskassen sind ferner ver-
pflichtet, den auf Grund der Unfallversicherungsgesetze bestehenden Berufs-
genossenschaften, sowie den auf Grund des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts-
und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) bestehenden
Versicherungsanstalten zu gestatten, zum ZQweck der Ermittelung der von ihren
Mitgliedern beziehungsweise den Arbeitgebern ihres Bezirks beschäftigten Ver-
sicherten und deren Veschäftigungszei und Lohnhöhe durch Beauftragte von den
Büchern und Listen der Kasse in deren Geschäftsräumen während der Geschäfts-
stunden Einsicht zu nehmen.
Die Mitglieder der Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung und
der Kassenvorstände können zur Erfüllung der ihnen durch vorstehende Bestim-
mungen auferlegten Verpflichtungen von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafen
bis zu zwanzig Mark angehalten werden.
F. 76b.
Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Vorstände
der Krankenkassen und der im §. 75 bezeichneten Hülfskassen sind verpflichtet,
jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen
zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, sofern mit dem Ablauf der vierten
Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder-
hergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkte dem Vorstande der
Berufsgenossenschaft, bei welcher der Erkrankte gegen Unfall versichert ist, an-
zuzeigen. Ist die Berufsgenossenschaft in Sektionen getheilt, so ist die Anzeige
an den Sektionsvorstand zu richten. Zur Erstattung der Anzeige ist, sofern der
Vorstand der Gemeinde oder der Krankenkasse nicht eine andere Person damit
beauftragt, der Rechnungsführer, für örtliche Verwaltungsstellen der eingeschriebenen
Hülfskassen dasjenige Mitglied, welches die Rechnungsgeschäfte derselben führt,
verpflichtet.
Die Unterlassung der Anzeige kann von der Aufsichtsbehörde mit Ordnungs-
strafe bis zu zwanzig Mark geahndet werden.
S. 76e.
In Erkrankungsfällen, welche durch Unfall herbeigeführt werden, ist die
Berufsgenossenschaft berechtigt, das Heilverfahren auf ihre Kosten zu übernehmen.
Vom Tage der Uebernahme an bis zur Beendigung des Heilverfahrens oder bis
zum Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges geht
der Anspruch des Erkrankten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft über.
Auf diese gehen dagegen für denselben Zeitraum alle Verpflichtungen über, welche
der Krankenkasse dem Erkrankten gegenüber obliegen.