Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die 
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. 
Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft 
solidarisch für den entstandenen Schaden. 
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des 
#. 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforder- 
lichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des F. 33 zu- 
wider eigene Geschäftsantheile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den 
Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im F9. 9 Absatz 2 entsprechende An- 
wendung. Sovweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft 
erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht auf- 
gehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter ge- 
handelt haben. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in 
fünf Jahren. 
S. 45. 
Die fir die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten a#ch für Stell- 
vertreter von Geschäftsführern. 
. 46. 
Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesell- 
schaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die 
Ausübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegen- 
stehen, nach dem Gesellschaftsvertrage. 
In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages finden 
die Vorschriften der §9. 47 bis 52 Anwendung. 
S. 47. 
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 
1. die Feststellung der Jahresbilanz und die Vertheilung des aus derselben 
sich ergebenden Reingewinns; 
die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen; 
die Rückzahlung von Nachschüssen; 
die Theilung sowie die Einziehung von Geschäftsantheilen; 
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die 
Entlastung derselben; 
6. die Maßregeln zur Prüfung und Ueberwachung der Geschäftsführung; 
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten 
zum gesammten Geschäftsbetriebe; 
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