Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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d.  52.  »..

Die  Berufung  der  Versammlung  erfolgt  durch  Einladung  der  Gesell—
schafter  mittelst  eingeschriebener  Briefe.  Sie  ist  mit  einer  Frist  von  mindestens
einer  Woche  zu  bewirken.

Der  Zweck  der  Versammlung  soll  jederzeit  bei  der  Berufung  angekündigt
werden.
Ist  die  Versammlung  nicht  ordnungsmäßig  berufen,  so  können  Beschlüsse
nur  gefaßt  werden,  wenn  sämmtliche  Gesellschafter  anwesend  sind.
Das  Gleiche  gilt  in  -  auf  Beschlüsse  über  Gegenstände,  welche  nicht
wenigstens  drei  Tage  vor  der  Versammlung  in  der  für  die  Berufung  vorgeschriebenen
  Weise  angekündigt  worden  sind.

G.  53.

Ist  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  ein  Aufsichtsrath  zu  bestellen,  so  finden
auf  denselben,  soweit  nicht  im  Gesellschaftsvertrage  ein  Anderes  bestimmt  ist,  die
für  den  Aufsichtsrath  einer  Aktiengesellschaft  nach  den  Artikeln  224  bis  226
Absatz  1  des  Handelsgesetzbuchs  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Schadensersatzansprüche  gegen  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  wegen
Verletzung  ihrer  Obliegenheiten  verjähren  in  fünf  Jahren.

Vierter  Abschnitt.
Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrages.

G.  54.

Eine  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  kann  nur  durch  Beschluß  der
Gesellschafter  erfolgen.

Der  Beschluß  muß  gerichtlich  oder  notariell  beurkundet  werden,  derselbe
bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  abgegebenen  Stimmen.  Der
Gesellschaftsvertrag  kann  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.

Eine  Vermehrung  der  den  Gesellschaftern  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
obliegenden  Leistungen  kann  nur  mit  Zustimmung  sämmtlicher  betheiligter
Gesellschafter  beschlossen  werden.  ·

§.55.

Der  Beschluß,  welcher  eine  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  zum
Gegenstande  hat,  muß  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  werden.
Die  Veröffentlichung  der  Eintragung  findet  nur  insoweit  statt,  als  die  Abänderung
  eine  der  im  F.  10  Absatz  2  und  3  bezeichneten  Bestimmungen  zum  Gegenstande
  hat.  ...»,  «·,  ·

Die  Abänderung  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  sie  in  das  Handelsregister
  eingetragen  ist.