Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

No.  1168.)  Kreisordnung  für  das  Großherzogthum  Posen.  Vom  20sten  Dezember
  1828.

We  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von
Preußen  rc.  #c.

ertheilen,  wegen  Einrichtung  der  Kreiskage  in  Unserm  Großherzogthume  Posen,
in  Gemäßheit  des  F.  56.  Unseres  Gesetzes  vom  27sten  März  1824.,  nachdem
Wir  die  Vorschläge  Unserer  getreuen  Stände  darüber  vernommen  haben,  folgende
  Vorschriften:

--Die

  Kreisversammlungen  haben  den  Zweck,  die  Kreisverwaltung  des
Landraths  in  Kommunal-Angelegenheiten  zu  begleiten  und  zu  unterstötzen.
Diese  Verwaltung  innerhalb  der  bestehenden  Gesetzgebung  macht  den  Gegenstand
ihrer  Berathungen  und  Beschlüsse  aus.

§.  2.

Die  besiehenden  landräthlichen  Kreise  bilden  die  Bezirke  der  Kreis-Stände.


*i

Die  Kreissiände  vertreten  die  Kreiskorporation  in  allen,  den  ganzen  Kreis
betreffenden  Kommunal  -Angelegenheiten,  ohne  Nücksprache  mit  den  einzelnen
Kommunen  oder  Individuen.  Sie  haben  Namens  derselben  verbindende  Erklärungen
  abzugeben.  Sie  haben  Staats-Prästationen,  welche  Kreisweise  aufzubringen
  sind,  und  deren  Aufbringung  durch  das  Gesetz  nicht  auf  eine
bestummte  Art  vorgeschrieben  ist,  zu  repartiren.  Bei  allen  Abgaben,  Leistungen
und  Naturaldiensten  zu  den  Kreisbedürfnissen,  sollen  sie  zuvor  mit  ihrem  Gutachten
  gehört  werden,  auch  von  allen,  Geldern,  welche  dahin  verwendet,  sollen
ihnen  die  Rechnungen  alljährlich  zur  Abnahme  vorgelegt  werden.  Wo  eine
siändische  Verwaltung  der  Kreis-Kommunal-Angelegenheiten  statt  findet,  verbleibt
  den  Kreisständen  das  Rechk,  die  Beamten  dazu  zu  wählen.

2  2  KS.  1.