Volltext : Privatrecht und Polizei in Preußen.

132  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

die  Augen,  daß  diese  Beschränkung  der  allgemeinen  Aufgabe  der  Polizei,
wie  sie  §  10  II,  17  A.L.  R.  definirt,  genau  entspricht.

8LI,  6  unterscheidet  eine  Verschlimmerung  des  Zustandes  in  Ansehung
  des  Körpers,  der  Freiheit,  der  Ehre  und  des  Vermögens.  Ehre
und  Freiheit  können  durch  Bauten  nicht  geschmälert  werden.  Aber  auch
eine  Vermögensminderung  kann  der  Allgemeinheit  durch  Bauten  kaum
zugefügt  werden.  Liegt  doch  in  der  Aufführung  eines  Gebäudes  gerade
eine  Vermehrung  des  Nationalvermögens.  Es  bleibt  danach  nur  die
Verschlimmerung  des  körperlichen  Zustandes  des  Publikums
übrig,  also  eine  Minderung  der  Volksgesundheit.  Nun  führt  im
Grunde  genommen  jede  Bebauung  eines  Grundstücks,  vor  allem  aber
jede  zusammenhängende  Bebauung  mehrerer  Grundstücke  eine  Minderung
des  allgemeinen  Gesundheitszustandes  herbei.  Denn  natürlich  ist  die
Luft  innerhalb  eines  Gebäuderinges  oder  gar  eines  Häusermeeres  erheblich
  schlechter,  als  auf  dem  freien  Felde  oder  im  Walde.  Wenn  indessen  die
Polizei  deshalb  die  Bebauung  in  einem  Bezirke  einfach  verbieten  wollte,  so
würde  sie  unzweifelhaft  gegen  den  §  65  1,  8  A.L.  R.  verstoßen,  der  ungefähr
den  seinem  jetzigen  Wortlaut  entgegengesetzten  Wortlaut  haben  müßte,
wenn  er  dieses  Vorgehen  der  Polizei  rechtfertigen  sollte.  Einem  Verbote
der  Bebauung  steht  es  gleich,  wenn  sie  nur  unter  solchen  Beschränkungen
gestattet  wird,  daß  sie  nach  Lage  der  Umstände  unterbleiben  muß,  also
insbesondere  dann,  wenn  sie  in  Folge  der  Beschränkungen  aufhört,
rentabel  zu  sein,  wenn  also  beispielsweise  die  Bebauung  des  Grundstücks
nur  zu  einem  ganz  geringen  Bruchtheil  gestattet  wird.  Dann  wird  zwar
dem  Wortlaut  des  §  65  I,  8  nicht  zuwidergehandelt,  wohl  aber  seinem
Sinn,  und  darauf  kommt  es  an.  Ein  ganz  anderer  Fall  ist  es  dagegen,
wenn  einem  einzelnen  Grundeigenthümer  in  Folge  der  Beschaffenheit
speziell  seines  Grundstücks  die  Bebauung  von  der  Polizei  aus  gesundheitlichen
  Gründen  entweder  ausdrücklich  verboten  oder  durch  eine  Verfügung
  thatsächlich  unmöglich  gemacht  wird.  Das  ist  zulässig.  Der
§  65  I,  8  A.L.  R.  ist  dann  nicht  verletzt,  da  er  das  Recht  des  Eigenthümers,
  sein  Grundstück  zu  bebauen,  eben  nur  als  die  Regel  anerkennt.
Wenn  dagegen  für  einen  ganzen  Bezirk  die  Bebauung  verboten  wird,
so  wird  damit  die  Regel  der  Nichtbebauung  aufgestellt,  d.  h.  das  dem
865  I,  8  entgegengesetzte  Prinzip.

Nothwendig  ist  es  außerdem,  daß  der  Bau  selber  Schaden  oder
Unsicherheit  für  das  gemeine  Wohl  herbeiführt,  nicht  genügend  dagegen,
daß  nur  die  Möglichkeit  einer  mißbräuchlichen  Benutzung  desselben  besteht,
  die  für  andere  Schaden  im  Gefolge  haben  kann.  Eine  Ortspolizei-