132 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
die Augen, daß diese Beschränkung der allgemeinen Aufgabe der Polizei,
wie sie § 10 II, 17 A.L. R. definirt, genau entspricht.
8LI, 6 unterscheidet eine Verschlimmerung des Zustandes in Ansehung
des Körpers, der Freiheit, der Ehre und des Vermögens. Ehre
und Freiheit können durch Bauten nicht geschmälert werden. Aber auch
eine Vermögensminderung kann der Allgemeinheit durch Bauten kaum
zugefügt werden. Liegt doch in der Aufführung eines Gebäudes gerade
eine Vermehrung des Nationalvermögens. Es bleibt danach nur die
Verschlimmerung des körperlichen Zustandes des Publikums
übrig, also eine Minderung der Volksgesundheit. Nun führt im
Grunde genommen jede Bebauung eines Grundstücks, vor allem aber
jede zusammenhängende Bebauung mehrerer Grundstücke eine Minderung
des allgemeinen Gesundheitszustandes herbei. Denn natürlich ist die
Luft innerhalb eines Gebäuderinges oder gar eines Häusermeeres erheblich
schlechter, als auf dem freien Felde oder im Walde. Wenn indessen die
Polizei deshalb die Bebauung in einem Bezirke einfach verbieten wollte, so
würde sie unzweifelhaft gegen den § 65 1, 8 A.L. R. verstoßen, der ungefähr
den seinem jetzigen Wortlaut entgegengesetzten Wortlaut haben müßte,
wenn er dieses Vorgehen der Polizei rechtfertigen sollte. Einem Verbote
der Bebauung steht es gleich, wenn sie nur unter solchen Beschränkungen
gestattet wird, daß sie nach Lage der Umstände unterbleiben muß, also
insbesondere dann, wenn sie in Folge der Beschränkungen aufhört,
rentabel zu sein, wenn also beispielsweise die Bebauung des Grundstücks
nur zu einem ganz geringen Bruchtheil gestattet wird. Dann wird zwar
dem Wortlaut des § 65 I, 8 nicht zuwidergehandelt, wohl aber seinem
Sinn, und darauf kommt es an. Ein ganz anderer Fall ist es dagegen,
wenn einem einzelnen Grundeigenthümer in Folge der Beschaffenheit
speziell seines Grundstücks die Bebauung von der Polizei aus gesundheitlichen
Gründen entweder ausdrücklich verboten oder durch eine Verfügung
thatsächlich unmöglich gemacht wird. Das ist zulässig. Der
§ 65 I, 8 A.L. R. ist dann nicht verletzt, da er das Recht des Eigenthümers,
sein Grundstück zu bebauen, eben nur als die Regel anerkennt.
Wenn dagegen für einen ganzen Bezirk die Bebauung verboten wird,
so wird damit die Regel der Nichtbebauung aufgestellt, d. h. das dem
865 I, 8 entgegengesetzte Prinzip.
Nothwendig ist es außerdem, daß der Bau selber Schaden oder
Unsicherheit für das gemeine Wohl herbeiführt, nicht genügend dagegen,
daß nur die Möglichkeit einer mißbräuchlichen Benutzung desselben besteht,
die für andere Schaden im Gefolge haben kann. Eine Ortspolizei-