Reichs- Gesetzblatt.
33.
Inhalt: Verordnung, betreffend die dem Landeshauptmann der Neu-= Guinea-Kompagnie zustehenden richterlichen
und Verwaltungsbefugnisse. S. 6C73. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes
über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891. S. e74. —
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren -= Taxe. S. 86886.
(Nr. 2038.) Verordnung, betreffend die dem Landeshauptmann der Neu- Guinea-Kompagnie
zustehenden richterlichen und Verwaltungsbefugnisse. Vom 15. Juni 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
Nachdem die Neu-Guinea-Kompagnie die Landesverwaltung in ihrem
Schutzgebiete wieder übernommen haben wird, gehen diejenigen richterlichen und
Verwaltungsbefugnisse, die dem Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der
Kompagnie auf Erund der Verordnung vom 6. Mai 1890 (Reichs-Gesetzbl. 1890
S. 67) zustanden, wieder auf den Landeshauptmann über. Der Zeitpunkt
der Uebernahme der Landesverwaltung durch die Kompagnie ist vom Reichs-
kanzler bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Reichs- Gesetzbl. 1892. 105
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juni 1892.