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Reichs-Gesetzblatt
35.
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollsätze auf rumänische
Erzeugnisse. S. 689.
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(Nr. 2042.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern Ha,
ba, bs, b), be, c, de) e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen
Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. Vom
2. Juli 1892.
A Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach
Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen
gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten, vom 30. Januar 1892 (Reichs-
Gesetzbl. S. 300) hat der Bundesrath beschlossen, daß für die Zeit vom 4. Juli
bis einschließlich 30. November d. J. die vertragsmäßig für die Nummern a,
ba, b, by, be, c, dæ, e (Mais) und t (gemalzte Gerste) des deutschen Zoll-
tarifs bestehenden Zollsätze den betreffenden rumänischen Erzeugnissen bei der Ein-
fuhr in das deutsche Zollgebiet zugestanden werden.
Berlin, den 2. Juli 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs= Gesetzbl. 1892. 109
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1892.