Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

—  691  —

Reichs-Gesetzblatt.

AÆ  36.

Jnhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands.  S.  691.—
Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten.
  S.  723.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.
  S.  7'ss.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung
der  Haupteisenbahnen  Deutschlands.  S.  747.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bahnordnung  für
die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands.  S.  764.

 

 

 

 

 

(Nr.  2043.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
Deutschlands.  Vom  5.  Juli  1892.

G  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  30.  Juni  1892  auf
Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlüsse  tritt  an
die  Stelle  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom
30.  November  1885  nachstehende

Betriebsordnung
für  die

Haupteisenbahnen  Deutschlands.

 

I.
Zustand,  Unterhaltung  und  Bewachung  der  Bahn.

S.  1.
Fahrbarer  Zustand  der  Bahn.

(1)  Die  Bahn  ist  fortwährend  in  einem  solchen  baulichen  Zustande  zu
halten,  daß  jede  Strecke,  soweit  sie  sich  nicht  in  Ausbesserung  befindet,  ohne
Gefahr  mit  der  von  der  Ausfsichtsbehörde  für  die  betreffende  Strecke  festgesetzten
größten  Geschwindigkeit  (§.  26)  befahren  werden  kann.

(2)  Bahnstrecken,  auf  welchen  zeitweise  die  sonst  für  dieselben  zulässige  Fahrgeschwindigkeit
  ermäßigt  werden  muß,  sind  durch  Signale  als  solche  zu  kenn-Reichs-Gesetzbl.

  1892.  110

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juli  1892.