Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(3)  Zwischen  zusammenlaufenden  Schienensträngen  muß  ein  Merkzeichen  angebracht
  sein,  welches  die  Stelle  angiebt,  über  die  hinaus  auf  dem  einen  Gleise
Fahrzeuge  mit  keinem  ihrer  Theile  vorgeschoben  werden  dürfen,  ohne  daß  der
Durchgang  von  Fahrzeugen  auf  dem  anderen  Gleise  gehindert  wird.

 

.  II.
Zustand,  Unterhaltung  und  Untersuchung  der  Betriebsmittel.

G.  7.
Zustand  der  Betriebsmittel.
Die  Betriebsmittel  müssen  fortwährend  in  einem  solchen  Zustande  gehalten
werden,  daß  die  Fahrten  mit  der  größten  für  die  letzteren  zulässigen  Geschwindigkeit
(§.  26)  ohne  Gefahr  stattfinden  können.

S.  8.
Einrichtung  der  Lokomotiven.

)  Für  jede  Lokomotive  ist  nach  Maßgabe  ihrer  Bauart  eine  Fahrgeschwindigkeit
  vorzuschreiben,  welche  in  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  niemals  überschritten
werden  darf.  Diese  Geschwindigkeit  muß  an  der  Lokomotive  angezeichnet  sein.

(2)  Die  zur  Beförderung  von  Lügen  mit  mehr  als  45  Kilometer  Geschwindigkeit
  in  der  Stunde  bestimmten  Lokomotiven  mit  besonderem  Tender,  deren
sämmtliche  Achsen  vor  der  Feuerbuchse  liegen,  müssen  mit  Vorrichtungen  zur  Verhütung
  des  Schlingerns  versehen  sein.

(3)  An  jedem  Lokomotivkessel  muß  sich  eine  Einrichtung  zum  Anschluß  eines
Prüfungsmanometers  befinden,  durch  welches  die  Belastung  der  Sicherheitsventile
und  die  Richtigkeit  der  Federwaagen  und  Manometer  geprüft  werden  kann.

(4)  Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:

a)  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des
Kessels,  welche  unabhängig  von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden
können,  und  von  denen  jede  für  sich  während  der  Fahrt  im  Stande
sein  muß,  das  zur  Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.  Eine
dieser  Vorrichtungen  muß  geeignet  sein,  auch  beim  Stillstande  der
Lokomotive  dem  Kessel  Wasser  zuzuführen;

b)  mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur
zuverlässigen  Erkennung  der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kessels.
Bei  einer  dieser  Vorrichtungen  muß  die  Höhe  des  Wasserstandes  vom
Stande  des  Führers  ohne  besondere  Proben  fortwährend  erkennbar
und  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  des  niedrigsten  zulässigen  Wasserstandes
  angebracht  sein;

J)  mit  wenigstens  zwei  Sicherheitsventilen,  von  welchen  das  eine  so  eingerichtet
  sein  soll,  daß  die  Belastung  desselben  nicht  über  das  bestimmte
  Maaß  gesteigert  werden  kann.  Die  Sicherheitsventile  sind  so
einzurichten,  daß  sie  vom  gespannten  Dampf  nicht  weggeschleudert