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(Nr. 2044.) Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisen-
bahnbetriebsbeamten. Vom 5. Juli 1892.
G. der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf
Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und im Anschluß an die
I#. 52, 66 und 68 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands
sowie an die §#. 36, 47 und 49 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands gefaßten Beschlüsse treten an die Stelle der Bestimmungen über
die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern vom 12. Juni
1878 nachstehende
Bestimmungen
über die
Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten.
Für die selbständige Wahrnehmung der Dienstverrichtungen der hierunter
aufgeführten Beamten sind außer den in den §9. 68 beziehungsweise 52 der
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands, sowie in den §#. 49
beziehungsweise 36 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vor-
gesehenen allgemeinen Eigenschaften, die nachstehend bezeichneten Erfordernisse zu
erfüllen:
A. Allgemeine Erfordernisse.
1. Die sämmtlichen Beamten sollen bei ihrem ersten Diensteintritt nicht über
40 Jahre alt sein.
Ausnahmen sind nur bei besonderer körperlicher oder geistiger Rüstig-
keit mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde zulässig (siehe auch §. 686)
der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands und 9. 496)
der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands).
2. Die sämmtlichen Beamten müssen die für die Wahrnehmung der betreffenden
Dienstverrichtungen erforderliche Gesundheit, Rüstigkeit und Gewandtheit, so-
wie ein ausreichendes Hör= und Sehvermögen besitzen.
B. Besondere Erfordernisse.
J.
Nachtwächter:
1. Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands be-
ziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, so-
weit dieselben ihren Dienstkreis berühren,
2. Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung gefundener Gegenstände.
Reichs-Gesetzbl. 1892. 114