Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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— 726 — 
von Personenwagen und über gefundene Sachen, des jeweiligen Fahrplans 
der eigenen Bahn und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, der Bestim- 
mungen über das Verhalten bei Unglücksfällen, sowie Fertigkeit im Gebrauch 
der Hülfssignale, 
Kenntniß der Dienstanweisungen für Zugführer, Packmeister, Lokomotiv= 
führer und der für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften, soweit dieselben 
ihren Dienstkreis berühren, 
sechsmonatliche Probezeit im Schaffnerdienste, unter Einrechnung einer 
etwaigen Beschäftigung im Bremserdienste und in einer Wagenwerkstätte bis 
zu höchstens drei Monaten. 
VI. 
Packmeister: 
außer den unter IIIa 1 bis 5 und V 6 bis 10 bezeichneten Erfordernissen: 
11. 
12. 
Rechnen mit Brüchen einschließlich der Dezimalbrüche, 
Kenntniß der auf den Dienst des Packmeisters bezüglichen Bestimmungen 
der Dienstanweisungen für die Fahrkartenausgabe, Gepäck= und Güter- 
abfertigung, sowie der bezüglichen Bestimmungen für Lademeister, 
Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands 
beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, 
sowie der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit die- 
selben den Dienstkreis eines Packmeisters und eines Zugführers berühren, 
Kenntniß der Bestimmungen über Beförderung der Dienstschriften und des 
Dienstguts, insbesondere auch der dienstlichen Geld- und Werthsendungen, 
Kenntniß der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren 
Zubehör, « 
KenntnißderBestimmungendesEisenbahn-ZollrcgulativssowiederBors 
schriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im inter- 
nationalen Verkehr, soweit diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Betriebs- 
mittel, den amtlichen Verschluß und die Behandlung der Begleitpapiere 
betreffen, 
Kenntniß der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn in Bezug 
auf den Packmeisterdienst erlassenen Vorschriften, 
sechsmonatliche Probezeit nach erlangter Befähigung zum Schaffner. 
VII. 
Zugführer: 
außer den unter IIIa 1 bis 5, V 6 bis 10 und VI 11 bis 17 bezeichneten 
Erfordernissen: 
Allgemeine Kenntniß der Organisation der betreffenden Eisenbahnverwaltung, 
Kenntniß der Einrichtung und Handhabung der Läutewerke und der Hülfs- 
signalvorrichtungen,
	        
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