Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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§. 12. 
Jeder der vertragschließenden Theile hat die in den §§. 13 und 14 erwähnten 
Uebertretungen der Lollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, 
sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebicte einen vorübergehenden 
Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der 
zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Die vertragschließenden 
Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragschließenden Theile 
angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich 
erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen. 
Zu diesem Zweck steht jedem der vertragschließenden Theile frei, zu den 
im Grenzbezirke des anderen Theiles abgehaltenen Messen und Märkten, auch 
Viehmärkten, geeignete Organe zur Beobachtung zu entsenden, sowie durch seine 
oberen Zoll= und Steuerbeamten von den Viehmarktsprotokollen, soweit solche 
geführt werden, Einsicht nehmen zu lassen und sich Abschrift derselben zu ver- 
schaffen. 
§. 13. 
Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles 
und Zoll= oder Steuerdefrauden, das heißt solche Handlungen oder gesetzwidrige 
Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein- 
oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen 
werden würde, sind von jedem der vertragschließenden Theile nach seiner Wahl 
entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung 
des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe oder mit denselben 
Geld= oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche 
Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen. 
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem 
entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarif des Staates zu bemessen, 
dessen Abgabengesetz übertreten worden ist. 
§. 14. 
Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles, durch welche 
erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe 
widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in be- 
stimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen. 
§. 15. 
Freiheits= oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgaben- 
gesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), 
sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Staaf- 
schärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf 
Grund dieses Kartells keiner der vertragschließenden Theile verpflichtet.
	        
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