Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(3) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, 
der auf der Uebertretung der im F. 45 gedachten Bestimmungen betroffen oder 
unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht 
auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er 
eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der 
angedrohten Strafe nicht übersteigen. 
(4) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann 
sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht 
entziehen. 
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit 
gesetzt wird, dem Amtsrichter oder der Polizeibehörde desjenigen Bezirks, in 
welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. 
(6) Erfolgt die Ablieferung des Festgenommenen nicht durch Bahnpolizei- 
beamte, so hat der die Ablieferung anordnende Beamte eine mit seinem Namen 
und seiner Dienststellung bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, auf welcher 
der Grund der Festnahme anzugeben ist. 
S. 48. 
Dienstanweisung. 
Allen im §. 47 genannten Bahnpolizeibeamten sind von der Eisenbahn- 
verwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß 
schriftliche oder gedruckte Anweisungen zu ertheilen. 
S. 49. 
Befähigung. 
(1) Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen 
mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben 
können und die sonst zu ihrem besonderen Dienste erforderlichen Eigenschaften be- 
sitzen. Diese müssen bezüglich der im S. 47 Nr. 5 bis 15 aufgeführten Beamten 
den vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen über die Befähigung von Eisen- 
bahnbetriebsbeamten entsprechen. 
(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidigt. 
Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen 
dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
(3) Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für 
Eisenbahnzwecke finden obige Vorschriften über das Alter und die Vereidigung 
keine Anwendung. 
g. 50. 
Verhalten der Bahnpolizeibeamten. Personalakten. 
(1) Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres 
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmung poelizeilicher 
Verrichtungen entfernt werden. « 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 121
	        
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