Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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No.  155.)  Deklaration  vom  10ten  Februar  1813.,  daß  die  gesetzliche  Bestimmung  der
Königl.  Verordnung  vom  gestrigen  Tage  über  das  Dienstalter  nur  die
Verbindlichkeit  abmessen,  keinesweges  aber  diejenigen  ausschließen  soll,
die,  älter  als  24  Jahre,  ihr  innerer  Beruf  zu  den  Waffen  führt.

D.  patriotische  muthvolle  Sinn  so  vieler  braven  jungen  Männer,  welche
ihre  Dienste  über  das  auf  Vier  und  Zwanzig  Jahre  bestimmte  Alter  hinaus
dem  Vaterlande  als  Freiwillige  zu  widmen  wünschen,  veranlaßt  mich  zu
erklären:
daß  die  gesetzliche  Bestimmung  der  Königlichen  Verordnung  vom
gestrigen  Tage  über  das  Dienstalter  nur  die  Verbindlichkeit  abmessen,
  keinesweges  aber  diejenigen  ausschließen  soll,  die,  älter  als  24
Jahre,  ihr  innerer  Beruf  zu  den  Waffen  führt.

Auch  ist  bereits  die  Anordnung  getroffen,  daß  alle  Freiwilligen  in
jeder  großen  Stadt  bei  den  Polizeipraͤsidien  und  in  jedem  Kreise  bei  den
Kreisbrigadiers  erfahren  koͤnnen,  wo  die  Truppeu  stehen,  zu  denen  sie  sich
zu  begeben  wuͤnschen.  Besondere  Marschkommissarien  werden  sie  fuͤhren  und
fuͤr  ihre  Verpflegung  sorgen.

Die  naͤheren  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  die  Regierungen.

Breslau,  den  10ten  Februar  1813.

Hardenberg.