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Anmeldungen, welche nach Ablauf der Anmeldefrist, aber vor der Ver—
fügung des Ausschlusses eingehen, sind zu berücksichtigen.
S. 7.
Zur Prüfung der angemeldeten Gerechtsame bestimmt die Bergbehörde
einen Termin, zu welchem die Anmeldenden, sowie gegebenenfalls der Antrag-
steller und die sonst bekannten Berechtigten (I. 2 Absatz 2) zu laden sind.
Die Ladung der bezeichneten Personen findet nicht statt, soweit dieselben
weder im Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben noch einen daselbst
sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellt und der Bergbehörde namhaft ge-
macht haben.
Diejenigen, welche Gerechtsame angemeldet haben, sind verpflichtet, zur
Deckung der durch die Beweiserhebung über ihre Ansprüche entstehenden baaren
Auslagen einen von der Bergbehörde festzusetzenden Kostenvorschuß einzuzahlen.
S. 8.
In dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Gerechtsame mit den
Betheiligten erörtert.
Sind Betheiligte im Termine nicht erschienen, so kann die Bergbehörde
nach ihrem Ermessen in Abwesenheit derselben verhandeln oder einen neuen
Termin anberaumen.
Die Bergbehörde beschließt über die nach Lage der Sache erforderlichen
Beweiserhebungen. Sie ist hierbei an die von den Betheiligten bezeichneten
Beweismittel nicht gebunden. 1
Die Leitung der Verhandlungen und die Aufnahme des Beweises erfolgt
durch den Vorsitzenden der Bergbehörde.
Auf die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachpverständigen finden
die Vorschriften der Civilprozeßordnung Anwendung.
G. 9.
Nach Schluß der Verhandlungen entscheidet die Bergbehörde über die
Rechtsgültigkeit der angemeldeten Gerechtsame.
Die Entscheidung muß mit Gründen versehen sein. Sie ist den Be-
theiligten zuzustellen.
G. 10.
Gegen die Entscheidung steht jedem Betheiligten die Beschwerde an den
Kaiserlichen Kommissar zu.
Die Beschwerde muß vor Ablauf von sechs Monaten nach der Zustellung
der Entscheidung bei dem Kaiserlichen Kommissar schriftlich angemeldet werden.
Derselbe kann zur Verhandlung über die Beschwerde einen Termin
bestimmen und die Erhebung weiterer Beweise anordnen.
Die Entscheidung des Kaiserlichen Kommissars ist endgültig.