Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 76 — 
21. 
Zu Nr. 252b. Das Oberlausitzer und das sogenannte Bunzlauer ge— 
wöhnliche Töpfergeschirr unterliegt bei der Einfuhr in das österreichisch -ungarische 
Zollgebiet nach Nr. 252b dem Zolle von 50 Kreuzer für 100 Kilogramm. 
22. 
Zu Nr. 256. Steinzeugkrüge mit Deckeln aus unedlen, nicht echt ver- 
goldeten oder versilberten Metallen sind als Thonwaaren in Verbindung mit 
anderen Materialien nach dem zur Nr. 256 zugestandenen ermäßigten Zollsatze zu 
behandeln, sofern das Gewicht der Deckel nicht überwiegt. 
23 
Zu Nr. 259a. Flacheisen mit ausgebauchten Schmalseiten ist als nicht 
faconnirt zu behandeln. 
Unter Zaggeln aus abgeschweißten Schweißeisen sind die durch Schweißen 
aus Luppen, Rohzaggeln, Rohschienenpacketen oder Abfalleisenpacketen (sogenannten 
Schwitzpacketen) hergestellten verstanden. 
24. 
Zu Nr. 271. Wie polirte Waaren der Nr. 271 sind auch die fein 
matt geschliffenen, damascirten (verzierten) und gravirten, nicht anderweitig ge- 
nannten Eisen= und Stahlwaaren zu tarifiren. 
25. 
Zu Nr. 298. Die zollfreie Behandlung von Präzisionsinstrumenten zu 
wissenschaftlichen Zwecken wird nicht nur öffentlichen Anstalten, sondern auch 
anderweitig bewilligt werden, wenn der Beziehende durch eine Bescheinigung der 
zuständigen Behörde nachweist, daß das einzuführende Instrument zu seinen wissen- 
schaftlichen Arbeiten bestimmt ist, nicht aber zum Gewerbebetrieb, zur Ausübung 
berufsmäßiger Praxis oder zum Handel dienen soll. 
26. 
Zu Nr. 323. Zum zugestandenen Zollsatze für Bleichlaugen ist nicht 
nur Chlornatronlauge (eau de Labarraque) und Chlorkalilauge (eau de Javelle), 
sondern auch die wässerige Lösung von Aetzkali und Aetznatron (Aetzkalilauge und 
Aetznatronlauge), von zweifach schwefligsaurem Kalk und schwefligsaurem Natron 
(Bisulfitlauge) und schwefliger Säure, dann Wasserstoffsuperoryd zu behandeln. 
27. 
Zu Nr. 328. Sogenannte Glanzstärke oder Doppelstärke, d. i. mit Stearin, 
Borax, Wachs oder anderen Stoffen versetzte, jedoch nicht parfümirte Stärke ist 
nach Nr. 328 zu behandeln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.