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21.
Zu Nr. 252b. Das Oberlausitzer und das sogenannte Bunzlauer ge—
wöhnliche Töpfergeschirr unterliegt bei der Einfuhr in das österreichisch -ungarische
Zollgebiet nach Nr. 252b dem Zolle von 50 Kreuzer für 100 Kilogramm.
22.
Zu Nr. 256. Steinzeugkrüge mit Deckeln aus unedlen, nicht echt ver-
goldeten oder versilberten Metallen sind als Thonwaaren in Verbindung mit
anderen Materialien nach dem zur Nr. 256 zugestandenen ermäßigten Zollsatze zu
behandeln, sofern das Gewicht der Deckel nicht überwiegt.
23
Zu Nr. 259a. Flacheisen mit ausgebauchten Schmalseiten ist als nicht
faconnirt zu behandeln.
Unter Zaggeln aus abgeschweißten Schweißeisen sind die durch Schweißen
aus Luppen, Rohzaggeln, Rohschienenpacketen oder Abfalleisenpacketen (sogenannten
Schwitzpacketen) hergestellten verstanden.
24.
Zu Nr. 271. Wie polirte Waaren der Nr. 271 sind auch die fein
matt geschliffenen, damascirten (verzierten) und gravirten, nicht anderweitig ge-
nannten Eisen= und Stahlwaaren zu tarifiren.
25.
Zu Nr. 298. Die zollfreie Behandlung von Präzisionsinstrumenten zu
wissenschaftlichen Zwecken wird nicht nur öffentlichen Anstalten, sondern auch
anderweitig bewilligt werden, wenn der Beziehende durch eine Bescheinigung der
zuständigen Behörde nachweist, daß das einzuführende Instrument zu seinen wissen-
schaftlichen Arbeiten bestimmt ist, nicht aber zum Gewerbebetrieb, zur Ausübung
berufsmäßiger Praxis oder zum Handel dienen soll.
26.
Zu Nr. 323. Zum zugestandenen Zollsatze für Bleichlaugen ist nicht
nur Chlornatronlauge (eau de Labarraque) und Chlorkalilauge (eau de Javelle),
sondern auch die wässerige Lösung von Aetzkali und Aetznatron (Aetzkalilauge und
Aetznatronlauge), von zweifach schwefligsaurem Kalk und schwefligsaurem Natron
(Bisulfitlauge) und schwefliger Säure, dann Wasserstoffsuperoryd zu behandeln.
27.
Zu Nr. 328. Sogenannte Glanzstärke oder Doppelstärke, d. i. mit Stearin,
Borax, Wachs oder anderen Stoffen versetzte, jedoch nicht parfümirte Stärke ist
nach Nr. 328 zu behandeln.