— 78— Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, gewöhnliches Back—
werk (Brot), in Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm,
insoweit diese Waaren für Bewohner des Grenzbezirks nicht mit der Post ein-
gebracht werden.
Jeder der vertragschließenden Theile behält sich jedoch vor, die in Ziffer 2
vereinbarten Begünstigungen jederzeit nach vorausgegangener sechsmonatlicher
Kündigung ganz oder theilweise außer Kraft zu setzen.
Zu Artikel 5, 6 und 7 des Vertrages.
Die in den Artikeln 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrserleichterungen finden
unter den in der Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und
Baden am 20. Februar 1854 festgesetzten Kontrolen auch auf den Verkehr über
den Bodensee Anwendung.
Eine Revision der gedachten Uebereinkunft mit Rücksicht auf solche Bestim-
mungen derselben, welche in Folge thatsächlich veränderter Verhältnisse einer
Modifikation bedürfen, bleibt vorbehalten.
Zu Artikel 7 des Vertrages.
1. Die im Artikel 7 bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Um-
stände bedingt:
a) Die Waaren müssen beim Eingangsamt zur Weitersendung mit einem
Begleitschein (nicht zur schließlichen Abfertigung) angemeldet werden
und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, daß
und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluß gesetzt
worden sind.
b) Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und sichernd be-
funden werden.
c) Die Deklaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen, daß
wegen mangelhafter Anmeldung die spezielle Revision nicht erforderlich
wird, und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes über-
haupt keine Veranlassung vorliegen.
Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung ge-
winnen, daß der in dem Gebiete des anderen Theiles angelegte Verschluß unver-
letzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waaren
unterbleiben.
2. Soweit an einzelnen Orten in Deutschland ein Bedürfniß sich geltend
macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benutzung der
öffentlichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung wird öster-
reichisch--ungarischerseits zugestanden.