Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 921.
(Nr. 2051.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 26. Oktober 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs,
was folgt:
Der Reichstag wird berufen, am 22. November dieses Jahres in Berlin
zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem
Zweck nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben im Neuen Palais, den 26. Oktober 1892.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1892. 142
Ausgegeben zu Berlin den 27. Oktober 1892.