Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

—  370  —

Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späte—
ren  Vorschriften,  leiden  auch  Anwendung  auf  den  Bau  der  obengedachten  Eisenbahn.

8  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diesen  Eisenbahntract  zu  beobachten—
den  Verfahrens,  und  der  dießfallsigen  Instruction  der  Straßenbaucommission  und  der
Taxatoren  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Voll—
ziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Seite  374  des  Gesetz-  und  Ver—
ordnungsblattes  vom  Jahre  1835),  sowie  beziehendlich  in  den  zu  deren  Erläuterung
ergangenen  Verordnungen  vom  14.  März  1836  (Seite  72  des  Gesetz-  und  Verord—
nungsblattes  vom  Jahre  1836),  vom  5.  März  1844  (Seite  122  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1844),  und  vom  26.  Februar  1859  (Seite  48  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1859)  enthalten  sind.

s  3.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger,  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung
treten  sofort  mit  deren  Publication  in  Wirksamkeit.

Dresden,  den  8.  Juli  1872.
Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

Letzte  Absendung:  am  3.  August  1872.