Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 157 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
NR 17. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts--Etat für das Etats- 
jahr 1892/93. S. 157. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1893/94. S. 180. 
  
  
(Nr. 2099.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1892/93. Vom 10. Mai 1893. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen x. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
 Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichshaus- 
halts-Etat für das Etatsjahr 1892/93 wird 
in Ausgabe 
auf 6 500 000 Mark an fortdauernden Ausgaben 
und 
in Einnahme 
auf 6 500 000 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 30. März 1892 Reichs-Gesetzbl. 
S. 343 festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1892/93  hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 10. Mai 1893. 
L. S. Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
Reichs·Gesetzbl. 1893. 81 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1893.
	        
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