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Reichs-Gesetzblatt.
NR 17.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts--Etat für das Etats-
jahr 1892/93. S. 157. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1893/94. S. 180.
(Nr. 2099.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1892/93. Vom 10. Mai 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen x.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichshaus-
halts-Etat für das Etatsjahr 1892/93 wird
in Ausgabe
auf 6 500 000 Mark an fortdauernden Ausgaben
und
in Einnahme
auf 6 500 000 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 30. März 1892 Reichs-Gesetzbl.
S. 343 festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1892/93 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 10. Mai 1893.
L. S. Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Reichs·Gesetzbl. 1893. 81
Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1893.