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(Nr. 2100.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat fuͤr
das Etatsjahr 1893/94. Vom 10. Mai 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen #2.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-—
Etat für das Etatsjahr 1893/94 wird
in Ausgabe
auf 1 468 000 Mark, nämlich
auf 50 400 Mark an fortdauernden und
auf 1 417 600 Markn einmaligen Ausgaben des ordentlichen
und
in Einnahme
auf 1 468 000 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 26. März 1893 Reichs-Gesetzbl.
S. 97) festgestellten Reichshaushalts-Etat für 1893/94 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 10. Mai 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.