Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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(Nr.  2100.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  fuͤr
das  Etatsjahr  1893/94.  Vom  10.  Mai  1893.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  #2.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-—
  Etat  für  das  Etatsjahr  1893/94  wird
in  Ausgabe
auf  1  468  000  Mark,  nämlich
auf  50  400  Mark  an  fortdauernden  und
auf  1  417  600  Markn  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen

und
in  Einnahme
auf  1  468  000  Mark

festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  26.  März  1893  Reichs-Gesetzbl.
S.  97)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  1893/94  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  10.  Mai  1893.
(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.