Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 173 — 
Artikel 2. 
An die Stelle der §§. 32, 33), des ersten Satzes des § 34, sowie an die 
Stelle der §§. 35 und 37 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten folgende 
Vorschriften: 
§ 32. 
Das Recht auf den Bezug der Pension einschließlich der Pensionserhöhungen 
erlischt: 
à) durch den Tod des Pensionärs, 
b) durch rechtskräftige Verurtheilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverraths, 
Landesverraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Ge- 
heimnisse. 
§ 33. 
Das Recht auf den Bezug der eigentlichen Pension ruht: 
à) wenn der Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger 
Wiedererlangung desselben; 
b) mit der Wiederanstellung im aktiven Militärdienst während ihrer Dauer 
in Höhe des gewährten Diensteinkommens; 
c) wenn und solange der Pensionär im Reichs- oder im Staatsdienst ein 
Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses Diensteinkommens 
unter Hinzurechnung der Pension, ausschließlich der Pensionserhöhungen, 
den Betrag des vor der Pensionirung bezogenen pensionsfähigen Dienst- 
einkommens übersteigt; 
d) wenn gegen den Pensionär wegen Hochverraths, Landesverraths, 
Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse vor einem 
Zivilgericht die öffentliche Klage erhoben oder im militärgerichtlichen 
Verfahren die Einleitung der Strafverfolgung angeordnet ist, solange 
der Pensionär sich im Auslande aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt 
ist. Die einbehaltene Pension wird ausgezahlt, wenn der Pensionär 
rechtskräftig freigesprochen oder zu geringerer als Zuchthausstrafe ver- 
urtheilt ist oder dem strafgerichtlichen Verfahren wegen unzureichender 
Verdachtsgründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere 
Folge gegeben wird. 
Hat in den Fällen der lit. c das vor der Pensionirung bezogene pensions- 
fähige Diensteinkommen nicht über 4000 Mark jährlich betragen, so ruht das 
Recht auf den Pensionsbezug nur, insoweit das Zivildiensteinkommen unter 
Hinzurechnung der Pension, ausschließlich der Pensionserhöhungen, diesen Betrag 
übersteigt. 
  
§ 34. 
(Erster Satz.) 
Das Recht auf den Bezug der Pensionserhöhungen §§. 12 und 13 ruht 
in den Fällen des §. 33 unter a und d. 
34“
	        
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