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begründen. Ein ausserhalb des versicherten Unternehmens erfolgender
Unfall (z. B. die Verletzung eines Schlossers bei einer
Thätigkeit, die weder für Bauzwecke bestimmt, noch als Fabrikarbeit
aufzufassen, sondern rein handwerksmässig geartet ist) muss
ausser Berücksichtigung bleiben; ebenso ein nach Beendigung der
Arbeit sich ausserhalb des Bannkreises des Betriebes auf dem
Heimwege oder in der Behausung ereignender Unglücksfall; ferner
die grosse Zahl der allmählich eintretenden Folgen gesundheitsschädlicher
Einwirkungen (sog. Berufskrankheiten), z. B. Phosphornekrose,
Bleikolik, Quecksilbervergiftung, Rheumatismus der
Waldarbeiter u. a. m.?*, Nicht minder unstatthaft ist es, wenn
jemand versuchen wollte, sich nicht zu Gunsten der gesetzlich
bei Todesfällen rentenberechtigten Personen, sondern im Interesse
Dritter (z. B. seiner Geschwister) zu versichern ?”,
Auch eine allgemeine, bei jedweder Todesursache eintretende
Wittwen- und Waisenversorgung steht, ebenso wie sie bei der
Krankenversicherung mit alleiniger Ausnahme der Knappschaftskassen
ausgeschlossen ist, ausserhalb des Rahmens der Unfallgesetzgebung.
Es scheint indes die Ueberzeugung, dass sich in
dieser Beziehung eine Erweiterung der berufsgenossenschaftlichen
Leistungsfähigkeit wenigstens fakultativ empfehle, allmählich mehr
und mehr Anhänger zu finden. Die schon erwähnte Unfallnovelle
wollte in Beschränkung auf die Seeberufsgenossenschaft und unter
Hinweis auf deren eigenartige Verhältnisse die Wittwen- und
Waisenfürsorge und die Invalidenyersicherung mit der Unfallversicherung
in Zusammenhang bringen?®. Die Reichstagskommis-2°
Vgl. Kıev, Die Berufskrankheiten und ihre Stellung in der staatlichen
Arbeiterversicherung, Kassel 1897, S. 64, 123ff.; FreunD in der „Arbeiterversorgung“
Bd. 9 No. 22; Kuremann, Die Reform unserer Sozialversicherung
S. 88.
?7” Amtl. Nachr. des Reichsversicherungsamts 1896 S. 287 No. 1513.
28 Art. III des Gesetzentwurfs betr. Abänderung der Unfallversicherungsgesetze,
besprochen in der „Arbeiterversorgung“ Bd. 13 8. 646 No. 13,
Dürrmann in der „Invaliditäts- und Altersversicherung* Bd. 7 8. 66fl.