Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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begründen.  Ein  ausserhalb  des  versicherten  Unternehmens  erfolgender
  Unfall  (z.  B.  die  Verletzung  eines  Schlossers  bei  einer
Thätigkeit,  die  weder  für  Bauzwecke  bestimmt,  noch  als  Fabrikarbeit
  aufzufassen,  sondern  rein  handwerksmässig  geartet  ist)  muss
ausser  Berücksichtigung  bleiben;  ebenso  ein  nach  Beendigung  der
Arbeit  sich  ausserhalb  des  Bannkreises  des  Betriebes  auf  dem
Heimwege  oder  in  der  Behausung  ereignender  Unglücksfall;  ferner
die  grosse  Zahl  der  allmählich  eintretenden  Folgen  gesundheitsschädlicher
  Einwirkungen  (sog.  Berufskrankheiten),  z.  B.  Phosphornekrose,
  Bleikolik,  Quecksilbervergiftung,  Rheumatismus  der
Waldarbeiter  u.  a.  m.?*,  Nicht  minder  unstatthaft  ist  es,  wenn
jemand  versuchen  wollte,  sich  nicht  zu  Gunsten  der  gesetzlich
bei  Todesfällen  rentenberechtigten  Personen,  sondern  im  Interesse
Dritter  (z.  B.  seiner  Geschwister)  zu  versichern  ?”,

Auch  eine  allgemeine,  bei  jedweder  Todesursache  eintretende
Wittwen-  und  Waisenversorgung  steht,  ebenso  wie  sie  bei  der
Krankenversicherung  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Knappschaftskassen
  ausgeschlossen  ist,  ausserhalb  des  Rahmens  der  Unfallgesetzgebung.
  Es  scheint  indes  die  Ueberzeugung,  dass  sich  in
dieser  Beziehung  eine  Erweiterung  der  berufsgenossenschaftlichen
Leistungsfähigkeit  wenigstens  fakultativ  empfehle,  allmählich  mehr
und  mehr  Anhänger  zu  finden.  Die  schon  erwähnte  Unfallnovelle
wollte  in  Beschränkung  auf  die  Seeberufsgenossenschaft  und  unter
Hinweis  auf  deren  eigenartige  Verhältnisse  die  Wittwen-  und
Waisenfürsorge  und  die  Invalidenyersicherung  mit  der  Unfallversicherung
  in  Zusammenhang  bringen?®.  Die  Reichstagskommis-2°

  Vgl.  Kıev,  Die  Berufskrankheiten  und  ihre  Stellung  in  der  staatlichen
  Arbeiterversicherung,  Kassel  1897,  S.  64,  123ff.;  FreunD  in  der  „Arbeiterversorgung“
  Bd.  9  No.  22;  Kuremann,  Die  Reform  unserer  Sozialversicherung
  S.  88.

?7”  Amtl.  Nachr.  des  Reichsversicherungsamts  1896  S.  287  No.  1513.

28  Art.  III  des  Gesetzentwurfs  betr.  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,
  besprochen  in  der  „Arbeiterversorgung“  Bd.  13  8.  646  No.  13,
Dürrmann  in  der  „Invaliditäts-  und  Altersversicherung*  Bd.  7  8.  66fl.