Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung:

1.  wenn  das  Schuldverhältniß  auf  nur  Einem  während  des  abgelaufenen
  Geschäftsjahres  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  beruht,
über  dessen  Entstehung  und  Ergebniß  dem  Schuldner  eine  schriftliche

  Mittheilung  behändigt  ist

2.  auf  öffentliche  Banken,  Notenbanken,  Bodenkreditinstitute  und

Hypothekenbanken  auf  Aktien,  auf

öffentliche  Leihanstalten,  auf

Spar-  und  Darleihinstitute  öffentlicher  Korporationen  und  auf
eingetragene  Genossenschaften,  soweit  es  sich  bei  den  eingetragenen
Genossenschaften  um  den  Geschäftsverkehr  mit  den  Mitgliedern

handelt;
3.  auf  den  Geschäftsverkehr  zwischen

 

Kaufleuten,  deren  Firma  in

das  Handelsregister  eingetragen  ist.

Artikel  III.

Der  Absatz  3  Satz  1  des  §.  35  der  Gewerbeordnung  erhält  folgende  veränderte

  Fassung:

Dasselbe  gilt  von  der  gewerbsmäßigen  Besorgung  fremder  Rechtsangelegenheiten

  und  bei  Behörden  wahrzunehmender Geschäfte,
insbesondere  der  Abfassung  der  darauf  ,beziglichen schriflichen Aufsätze
von  dem  gewerbsmäßigen  Betriebe  der

    
    
Viehverstellung  (Viehpacht),

 

des  Viehhandels  und  des  Handels  mit  ländlichen  Grundstücken,  von
dem  Geschäfte  der  gewerbsmäßigen  Vermittelungsagenten  für  Immobiliarverträge,

  Darlehen  und  Heirathen,

von  dem  Geschäfte  eines

Gesindevermiethers  und  eines  Stellenvermittlers,  sowie  vom  Geschäfte

eines  Auktionators.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  den  19.  Juni  1893,  an  Bord

—

M.  Y.  „Hohenzollern“.

Wilhelm.

Graf  von  Capridvi.