Reichs-Gesetzblatt.
29.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Rußland kommende Waaren.
S. 222.
(Nr. 2120.) Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Rußland
kommende Waaren. Vom 29. Juli 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §. 6 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-
Gesetzbl. 1879 S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths, was folgt:
§. 1.
Die nachstehend aufgeführten Waaren unterliegen, sofern dieselben aus
Rußland, mit Ausnahme Finlands, kommen, bis auf weiteres den nachbezeichneten
Zollsätzen für je 100 Kilogramm beziehungsweise 1 Stück oder 1 Festmeter:
1. Weizen, Nr. 9a des Tarifs . . . . . . . .. 7,50 Mark
2. Roggen, Nr. 9ba des Tarifs. . .... . ... . . .. . . . ... 7,60 Mark
3. Hafer, Nr. 9bß des Tarifs 6 "
4. Buchweizen, Nr. 9bD des Tariifs 3 "
5. Hülsenfrüchte, Nr. 9b des Tarifs . ... 3 "
6. Rohe Hirse, aus Nr. 9be des Tarifs .. . 1#6600
7. Gerste, Nr. he des Tarifs . . . . . . . . .. 3%
8. Raps, Rübsaat, Mohn und anderweit nicht genannte
Oelfrüchte, mit Ausnahme von Sesam und Erdnüssen,
aus Nr. 9d des Tarifs . . ... "0
9. Mais und Dari, Nr. 9e des Tarifs ... 3
10. Malz (gemalzte Gerste und gemalzter Hafer), Nr. 91
des Tarifs .................................. 6
Reichs= Gesetzbl. 1898. 47
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1893.