Reichs-Gesetzblatt.
Nr 30.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. S. 238. — Verordnung, betreffend
die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. S. 238. — Bekanntmachung, betreffend Aenderungen
der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. S. 237. — Bekannt-
machung, betreffend die Aichung von chemischen Meßgeräthen. S. 237.
(Nr. 2121.) Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 3. August
1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
§. 1.
Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres an Gemeinen, Gefreiten und
Obergefreiten wird für die Zeit vom 1. Oktober 1893 bis 31. März 1899 auf
479 229 Mann als Jahresdurchschnittsstärke festgestellt.
An derselben sind die Bundesstaaten mit eigener Militärverwaltung nach
Maßgabe der Bevölkerungsziffer betheiligt.
Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in
Anrechnung.
Die Stellen der Unteroffziere unterliegen in gleicher Weise wie die der
Offiziere „ Aerzte und Beamten der Feststellung durch den Reichshaushalts-Etat.
In offenen Unteroffizierstellen dürfen Gemeine nicht verpflegt werden.
§. 2.
Vom 1. Oktober 1893 ab werden
die Infanterie in .. ... 538 Bataillone und 173 Halbbataillone,
die Kavallerie in .. .. . ... 465 Eskadrons,
die Feldartillerie in. ... ... 494 Batterien, « «
Reichs · Gesetzbl. 1893. 48
Ausgegeben zu Berlin den 8. August 1893.