Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

III 
10. Ferner ist bei den Meßgeräthen ohne Eintheilung unter der Inhalts- 
angabe, auf Meßgeräthen mit Eintheilung mindestens 15 Millimeter über der Ein- 
theilung die Temperatur, bei welcher die Raumgehaltsangaben des Meßgeräthes 
ihrem Sollwerth entsprechen, in der Form + 15° C. aufzuätzen, und es soll durch 
ein links daneben in gleicher Höhe aufgeätztes E beziehungsweise A, wofür auch 
Eing. beziehungsweise Ausg. oder Einguss beziehungsweise Ausguss gesetzt werden 
darf, angegeben sein, ob das Geräth auf Einguß oder Ausguß eingerichtet ist. 
Eine Geschäftsnummer, Name und Sitz eines Geschäftes und eine Fabrikmarke 
dürfen den obenerwähnten Angaben gegenüber auf der anderen Seite der Wandung, 
bei Meßgeräthen mit Eintheilung auch in Längsschrift links neben der Theilung, 
angegeben sein. " 
11. Bei allen Meßgeräthen gilt als Ablesungsstelle diejenige, an welcher 
eine Ebene, die man sich durch den tiefsten Punkt des Flüssigkeitsmeniskus zur 
Achse senkrecht gelegt denkt, die Wandung an der Seite durchschneidet, auf welcher 
sich die Strichmarke beziehungsweise die Eintheilung befindet. 
12. Zu- und Abflußrohre, Stöpsel u. s. w. dürfen nicht in den Meßraum 
selbst münden oder hineinreichen; die Abgrenzung messender Räume unmittelbar 
durch Hähne ist unzulässig. Außerhalb des Meßraumes kann dem Meßgeräth 
die für dessen Zweck nothwendige Gestalt und Ausstattung mit Hähnen, Röhren, 
Erweiterungen u. s. w. beliebig gegeben werden. 
13. Die Auslaufspitzen sollen gerade, ihre Wandung bis zur Grenze der 
noch guten Haltbarkeit dünn ausgezogen, ihre Mündung eben und glatt sein. 
Zulässig ist es, die Spitzen an der Mündung etwas einzuziehen. Bei der Bürette 
nach Gay-Lussac darf die Auslaufspitze gegen das Auslaufrohr geneigt und nach 
unten schräg abgeschliffen sein. 
§. 2. 
Meßgeräthe ohne Eintheilung (Kolben, Vollpipetten). 
1. Die Kolben dürfen nur eine der folgenden Maaßgrößen enthalten: 
2, 1, ½ (0,5), ¼ (0,25), 0,2, 0),1, 0,05 Liter, die Vollpipetten beliebige 
Maaßgrößen von 1 bis einschließlich 200 Kubikcentimeter. 
2. Die die abgrenzenden Striche tragenden Theile beider Arten von Meß- 
geräthen sollen an denjenigen Stellen, wo die Striche angebracht sind, durchaus 
cylindrisch (siehe auch §. 1 Ziffer 5), von gleichem Querschnitt und durchsichtig sein; 
auch sollen sie ganz allmälig und stetig in den aufgeblasenen Theil übergehen. 
3. Bei Pipetten soll das obere Ansaugrohr mindestens 130 Millimeter, 
das untere Ablaufrohr mindestens 60 Millimeter und höchstens 300 Millimeter 
lang sein. 
4. Die den Raumgehalt oben abgrenzende Strichmarke soll sich bei Kolben 
in mindestens 70 Millimeter, bei Vollpipetten in mindestens 100 Millimeter Ab- 
stand vom oberen Ende und in mindestens 30 Millimeter Abstand von dem auf- 
geblasenen Theile befinden, auch soll sie ganz um den Hals beziehungsweise das 
Ansaugrohr herumgezogen sein. « ·«· 
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