Reichs- Gesetzblatt
Nr 39.
Inhalt: Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien. S. 269. — Ueberein-
kommen zwischem dem Deutschen Reich und Serbien, betreffend den gegenseitigem Muster- und Marken-
schutz. S. 317.
(Kr. 2137.) Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich unb Serbien. Vom
21./9. August 1892.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, und die Regentschaft des Königreichs Serbien, im Namen
Seiner Majestät des Königs von Serbien, von dem gleichen Wunsche beseelt,
die zwischen den beiderseitigen Gebieten bestehenden Handelsbeziehungen zu er-
leichtern und auszudehnen, haben beschlossen, zu diesem Zweck einen neuen Vertrag
abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Seine
Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII., Reuß, außerordentlichen
und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von
Oesterreich, König von Böhmen 2c., und Apostolischen König von
Ungarn, «
die Regentschaft des Königreichs Serbien:
G. S. Simics, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister Serbiens bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich,
König von Böhmen 2c., und Apostolischen König von Ungarn,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form be-
fundenen Vollmachten, den nachstehenden Handels- und Zollvertrag vereinbart
und abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Zwischen den Gebieten der beiden vertragschließenden Theile soll volle Freiheit
des Handels und der Schiffahrt bestehen.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in dem
Gebiete des anderen dieselben Rechte, Begünstigungen und Befreiungen in An-
sehung des Handels und Verkehrs, ber Schiffahrt und des Gewerbebetriebes ge-
Reichs-Gesetzbl. 1893. 60
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1893.