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§. 30.
Zur Erstattung der durch die Unterstützung eines hülfsbedürftigen Nord—
deutschen erwachsenen Kosten, soweit dieselben nicht in Gemäßheit des §. 29 dem
Ortsarmenverbande des Dienstortes zur Last fallen, sind verpflichtet:
a) wenn der Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz hat, der Ortsarmenverband
seines Unterstützungswohnsitzes
b) wenn ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu ermitteln ist,
derjenige Landarmenverband, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der
Hülfsbedürftigkeit befand oder, falls er im hülfsbedürftigen Zustande
aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt entlassen wurde,
derjenige Landarmenverband, aus welchem seine Einlieferung in die
Anstalt erfolgt ist.
Der Beweis, daß ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu ermitteln
gewesen ist, gilt schon dann als erbracht, wenn der die Erstattung fordernde
Armenverband dargelegt hat, daß er alle diejenigen Erhebungen vorgenommen
hat, welche nach Lage der Verhältnisse als geeignet zur Ermittelung
eines Unterstützungswohnsitzes anzusehen waren. Wird nach der Erstattung ein
Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nachträglich ermittelt, so ist der Armenverband,
welcher die Erstattung vorgenommen hat, berechtigt, von dem Armenverbande
des Unterstützungswohnsitzes für die gewährte Unterstützung und für die
durch nachträgliche Ermittelungen entstandenen Kosten Ersatz zu beanspruchen.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den am Orte der
stattgehabten Unterstützung über das Maß der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürftiger
geltenden Grundsätzen, ohne daß dabei die allgemeinen Verwaltungskosten
der Armenanstalten, sowie besondere Gebühren für die Hülfeleistung fest
remunerirter Armenärzte in Ansatz gebracht werden dürfen.
Für solche bei der öffentlichen Unterstützung häufiger vorkommenden Aufwendungen,
deren täglicher oder wöchentlicher Betrag sich in Pauschquanten feststellen
läßt (z. B. Verpflegungssätze in Kranken= oder Armenhäusern), kann in
jedem Bundesstaate, entweder für das ganze Staatsgebiet gleichmäßig, oder bezirksweise
verschieden, ein Tarif aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht werden,
dessen Sätze die Erstattungsforderung nicht übersteigen darf.
§. 30 a.
Erstattungs= und Ersatzansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes erhoben
werden, verjähren in zwei Jahren vom Ablauf desjenigen Jahres ab, in welchen
der Anspruch entstanden ist.
§. 31.
Der nach der Vorschrift des §. 30 zur Kostenerstattung verpflichtete
Armenverband ist zur Uebernahme eines hülfsbedürftigen Norddeutschen verpflichtet,
wenn die Unterstützung aus anderen Gründen als wegen einer nur vorüber-