Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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                           §.  30.
Zur  Erstattung  der  durch  die  Unterstützung  eines  hülfsbedürftigen  Nord—

deutschen  erwachsenen  Kosten,  soweit  dieselben  nicht  in  Gemäßheit  des  §.  29  dem
Ortsarmenverbande  des  Dienstortes  zur  Last  fallen,  sind  verpflichtet:

a)  wenn  der  Unterstützte  einen  Unterstützungswohnsitz  hat,  der  Ortsarmenverband

  seines  Unterstützungswohnsitzes

b)  wenn  ein  Unterstützungswohnsitz  des  Unterstützten  nicht  zu  ermitteln  ist,

derjenige  Landarmenverband,  in  dessen  Bezirk  er  sich  bei  dem  Eintritt  der
Hülfsbedürftigkeit  befand  oder,  falls  er  im  hülfsbedürftigen  Zustande
aus  einer  Straf-,  Kranken-,  Bewahr=  oder  Heilanstalt  entlassen  wurde,
derjenige  Landarmenverband,  aus  welchem  seine  Einlieferung  in  die
Anstalt  erfolgt  ist.

Der  Beweis,  daß  ein  Unterstützungswohnsitz  des  Unterstützten  nicht  zu  ermitteln
  gewesen  ist,  gilt  schon  dann  als  erbracht,  wenn  der  die  Erstattung  fordernde
  Armenverband  dargelegt  hat,  daß  er  alle  diejenigen  Erhebungen  vorgenommen
  hat,  welche  nach  Lage  der  Verhältnisse  als  geeignet  zur  Ermittelung
eines  Unterstützungswohnsitzes  anzusehen  waren.  Wird  nach  der  Erstattung  ein
Unterstützungswohnsitz  des  Unterstützten  nachträglich  ermittelt,  so  ist  der  Armenverband,
  welcher  die  Erstattung  vorgenommen  hat,  berechtigt,  von  dem  Armenverbande
  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  gewährte  Unterstützung  und  für  die
durch  nachträgliche  Ermittelungen  entstandenen  Kosten  Ersatz  zu  beanspruchen.

Die  Höhe  der  zu  erstattenden  Kosten  richtet  sich  nach  den  am  Orte  der
stattgehabten  Unterstützung  über  das  Maß  der  öffentlichen  Unterstützung  Hülfsbedürftiger
  geltenden  Grundsätzen,  ohne  daß  dabei  die  allgemeinen  Verwaltungskosten
  der  Armenanstalten,  sowie  besondere  Gebühren  für  die  Hülfeleistung  fest
remunerirter  Armenärzte  in  Ansatz  gebracht  werden  dürfen.

Für  solche  bei  der  öffentlichen  Unterstützung  häufiger  vorkommenden  Aufwendungen,
  deren  täglicher  oder  wöchentlicher  Betrag  sich  in  Pauschquanten  feststellen
  läßt  (z.  B.  Verpflegungssätze  in  Kranken=  oder  Armenhäusern),  kann  in
jedem  Bundesstaate,  entweder  für  das  ganze  Staatsgebiet  gleichmäßig,  oder  bezirksweise
  verschieden,  ein  Tarif  aufgestellt  und  öffentlich  bekannt  gemacht  werden,
dessen  Sätze  die  Erstattungsforderung  nicht  übersteigen  darf.

                                     §.  30  a.

Erstattungs=  und  Ersatzansprüche,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erhoben
werden,  verjähren  in  zwei  Jahren  vom  Ablauf  desjenigen  Jahres  ab,  in  welchen
der  Anspruch  entstanden  ist.

                                       §.  31.

Der  nach  der  Vorschrift  des  §.  30  zur  Kostenerstattung  verpflichtete
Armenverband  ist  zur  Uebernahme  eines  hülfsbedürftigen  Norddeutschen  verpflichtet,
wenn  die  Unterstützung  aus  anderen  Gründen  als  wegen  einer  nur  vorüber-