Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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                                           §. 51. 
Gegen die Entscheidung des Bundesamts ist ein weiteres Rechtsmittel 
nicht zulässig. 
                                          §. 52. 
Bis zu anderweitiger, von Bundeswegen erfolgender Regelung der Kom- 
petenz des Bundesamts für das Heimathwesen kann durch die Landesgesetz- 
gebung eines Bundesstaates bestimmt werden, daß die Vorschriften der §§. 38 
bis 51, 56 Absatz 2 dieses Gesetzes für die Streitsachen zwischen Armenverbänden 
des betreffenden Bundesstaates in Wirksamkeit treten sollen. 
                                            §. 53. 
In den Streitsachen über die durch dieses Gesetz geregelte öffentliche Unter— 
stützung Hülfsbedürftiger ist die Entscheidung der ersten Instanz, ausgenommen 
in dem Falle des §. 57, sofort vollstreckbar. 
Im Uebrigen findet die Exekution statt: 
a) auf Grund und in den Grenzen eines von dem in Anspruch genom— 
menen Armenverbande ausgestellten Anerkenntnisses (§. 55), 
b) auf Grund der endgültigen Entscheidung. 
Die Vollstreckung der Exekution liegt der zur Entscheidung in erster Instanz 
zuständigen Behörde des verpflichteten Armenverbandes ob, und ist bei derselben 
unter Beifügung der bezüglichen Urkunden zu beantragen. 
                                     §. 54. 
Wird die bereits vollstreckte Entscheidung der ersten landesgesetzlichen Instanz 
durch endgültige Entscheidungen höherer Landesinstanzen oder in Gemäßheit der 
§§. 38 bis 51 dieses Gesetzes wieder aufgehoben, so hat die zur Entscheidung in 
erster Instanz zuständige Behörde desjenigen Armenverbandes, welcher die Voll- 
streckung der Exekution erwirkt hatte, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, 
um die Exekution und deren Folgen wieder rückgängig zu machen. 
                                   §. 55. 
Den zur vorläufigen Unterstützung (§. 28) und beziehungsweise zur Ueber- 
nahme (§. 31) eines Hülfsbedürftigen verpflichteten Armenverbänden ist es un- 
benommen, die thatsächliche Vollstreckung der Ausweisung (§. 5 des Gesetzes 
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867) durch eine unter sich zu treffende 
Einigung über das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie in ihrem 
bisherigen Aufenthaltsorte gegen Gewährung eines bestimmten Unterstützungs- 
betrages von Seiten des letztgedachten Armenverbandes dauernd oder zeitweilig 
auszuschließen. 
§. 53.  rechte Randbemerkung           Exekution 
                                                               der Entscheidung.
	        
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