Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                      — 274 — 
Die erstinstanzlichen Behörden (§§. 38, 39, 40) sind verpflichtet, auf An— 
rufen eines oder des anderen Betheiligten, zwecks thunlicher Herstellung einer 
solchen Einigung vermittelnd einzuschreiten. 
Ist die Einigung urkundlich in Form eines Anerkenntnisses festgestellt, so 
findet auf Grund derselben die administrative Exekution statt (§. 53). 
                                          §. 56. 
Wenn mit der Ausweisung Gefahr für Leben oder Gesundheit des Aus- 
zuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden sein würde, oder wenn die Ursache 
der Erwerbs= oder Arbeitsunfähigkeit des Auszuweisenden durch eine im Bundes- 
kriegsdienste oder bei Gelegenheit einer That persönlicher Selbstaufopferung er- 
littene Verwundung oder Krankheit herbeigeführt ist, oder endlich, wenn sonst 
die Wegweisung vom Aufenthaltsorte mit erheblichen Härten oder Nachtheilen 
für den Auszuweisenden verbunden sein sollte, kann auch bei nicht erreichter 
Einigung das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie in dem 
Aufenthaltsorte, gegen Festsetzung eines von dem verpflichteten Armenverbande 
zu zahlenden Unterstützungsbetrages, durch die zur Entscheidung in erster Instanz 
zuständige Behörde des Ortsarmenverbandes des Aufenthaltsortes angeordnet 
werden. 
Gegen diese Anordnung, welche, wenn die Voraussetzungen fortfallen, 
unter welchen sie erlassen ist, jederzeit zurückgenommen werden kann, steht inner- 
halb vierzehn Tagen nach der Zustellung beiden Theilen die Berufung zu. Die- 
selbe erfolgt, wenn die streitenden Armenverbände einem und demselben Bundes- 
staate angehören, an die nächst höchste landesgesetzliche Instanz, sofern die 
streitenden Theile verschiedenen Bundesstaaten angehören, an das Bundesamt für 
das Heimathwesen. Bei der hierauf ergehenden Entscheidung bewendet es 
endgültig. 
Dasselbe findet statt, wenn der Antrag des verpflichteten Armenverbandes 
auf Erlaß einer solchen Anordnung zurückgewiesen ist. 
                                             §. 57. 
Solange das Verfahren, betreffend den Versuch einer Einigung nach 
§. 55, oder betreffend den Erlaß der im §. 56 bezeichneten Anordnung, schwebt, 
bleibt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erster Instanz ausgesetzt (§. 53). 
                                               §. 58. 
Ist die Ausweisung durch Transport zu bewerkstelligen, so fallen die 
Transportkosten als ein Theil der zu erstattenden Kosten der Unterstützung des 
Hülfsbedürftigen dem hierzu verpflichteten Armenverbande zur Last. 
Entsteht über die Nothwendigkeit des Transportes oder die Art der Aus- 
führung desselben Streit, so erfolgt die Entscheidung hierüber endgültig durch die 
in erster Instanz in der Hauptsache zuständige Behörde des Armenverbandes des 
Aufenthaltsortes (§. 38 Absatz 2).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.