§. 65.
Zeitpunkt der Geltung des Gesetzes. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1871 in Kraft. Nach diesem Tage
finden die bis dahin innerhalb des Bundesgebietes gültigen Vorschriften über die
durch das gegenwärtige Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse nur insoweit noch
Anwendung, als es sich um die Feststellung des Unterstützungswohnsitzes für die
Zeit vor dem 1. Juli 1871 handelte.
Insbesondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Übergangsbestimmungen 1. Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des
esimmungen. Bundesgebietes ein Heimathsrecht besitzen, haben kraft desselben am 1. Juli
1871 den Unterstützungswohnsitz in demjenigen Ortsarmenverbande, welchem ihr
Heimathsort angehört.
2. Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des
Bundesgebietes einen Unterstützungswohnsitz haben, besitzen denselben am 1. Juli
1871 mit den Folgen und Maßgaben dieses Gesetzes, gleichviel ob die Voraus-
setzungen des Erwerbes andere waren, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen.
3. Wo und insoweit bisher ein Heimathsrecht oder Unterstützungswohnsitz
durch bloßen Aufenthalt nicht erworben, durch bloße Abwesenheit nicht verloren
werden konnte, beginnt der Lauf der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen zwei-
jährigen Frist für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungswohn-
sitzes mit dem 1. Juli 1871.
4. Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungs-
wohnsitzes die nämliche oder eine längere, als die durch dieses Gesetz vorgeschrie-
bene Frist galt, kommt bei Berechnung der letzteren die vor dem 1. Juli 1871
abgelaufene Jeitdauer in Ansatz.
5. Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungs-
wohnsitzes eine kürzere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist bestand,
gilt, sofern die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 abgelaufen war, die Wir-
kung des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die Entscheidung hierüber erst nach
dem 1. Juli 1871 erfolgt. War die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 noch
nicht abgelaufen, so bedarf es zum Eintritt der durch dieses Gesetz vorgeschrie-
benen Wirkungen des Ablaufs der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Frist,
jedoch unter Anrechnung der vor dem 1. Juli 1871 abgelaufenen Zeitdauer.
6. Das durch dieses Gesetz für die Entscheidung der Streitsachen über die
öffentliche Unterstützung Hülfsbedürftiger vorgeschriebene Verfahren kommt nach
Maßgabe der Vorschrift des F. 37 zur Anwendung bei denjenigen Streitsachen
der Armenverbände (Armenkommunen, Armenbezirke, Heimathsbezirke), welche
nach dem 30. Juni 1871 anhängig gemacht werden.
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