Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                            §. 65. 
Zeitpunkt der Geltung des Gesetzes. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1871 in Kraft. Nach diesem Tage 
  finden die bis dahin innerhalb des Bundesgebietes gültigen Vorschriften über die 
durch das gegenwärtige Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse nur insoweit noch 
Anwendung, als es sich um die Feststellung des Unterstützungswohnsitzes für die 
Zeit vor dem 1. Juli 1871 handelte. 
Insbesondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
Übergangsbestimmungen 1. Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des 
esimmungen. Bundesgebietes ein Heimathsrecht besitzen, haben kraft desselben am 1. Juli 
1871 den Unterstützungswohnsitz in demjenigen Ortsarmenverbande, welchem ihr 
Heimathsort angehört. 
2. Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des 
Bundesgebietes einen Unterstützungswohnsitz haben, besitzen denselben am 1. Juli 
1871 mit den Folgen und Maßgaben dieses Gesetzes, gleichviel ob die Voraus- 
setzungen des Erwerbes andere waren, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen. 
3. Wo und insoweit bisher ein Heimathsrecht oder Unterstützungswohnsitz 
durch bloßen Aufenthalt nicht erworben, durch bloße Abwesenheit nicht verloren 
werden konnte, beginnt der Lauf der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen zwei- 
jährigen Frist für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungswohn- 
sitzes mit dem 1. Juli 1871. 
4. Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes die nämliche oder eine längere, als die durch dieses Gesetz vorgeschrie- 
bene Frist galt, kommt bei Berechnung der letzteren die vor dem 1. Juli 1871 
abgelaufene Jeitdauer in Ansatz. 
5. Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes eine kürzere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist bestand, 
gilt, sofern die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 abgelaufen war, die Wir- 
kung des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die Entscheidung hierüber erst nach 
dem 1. Juli 1871 erfolgt. War die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 noch 
nicht abgelaufen, so bedarf es zum Eintritt der durch dieses Gesetz vorgeschrie- 
benen Wirkungen des Ablaufs der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Frist, 
jedoch unter Anrechnung der vor dem 1. Juli 1871 abgelaufenen Zeitdauer. 
6. Das durch dieses Gesetz für die Entscheidung der Streitsachen über die 
öffentliche Unterstützung Hülfsbedürftiger vorgeschriebene Verfahren kommt nach 
Maßgabe der Vorschrift des F. 37 zur Anwendung bei denjenigen Streitsachen 
der Armenverbände (Armenkommunen, Armenbezirke, Heimathsbezirke), welche 
nach dem 30. Juni 1871 anhängig gemacht werden. 
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