Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                        — 337 — 
Erlasses des Eingangszolles für eine der Ausfuhr entsprechende Menge 
zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides beantragen. 
Auch den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die 
im Absatz 1 bezeichnete Erleichterung nicht gewährt ist, werden auf 
Antrag bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate Einfuhrscheine (Ziffer 1) über 
eine entsprechende Getreidemenge ertheilt. 
4. Die näheren Anordnungen, insbesondere in Bezug auf die Form der 
Einfuhrscheine, auf die Beschaffenheit (Mindestqualität) der mit dem 
Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen ausgeführten Waaren 
und auf die an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen, trifft 
der Bundesrath. 
Derselbe wird Vorschriften erlassen, durch welche die Verwendung 
der Einfuhrscheine nach Maßgabe ihres Zollwerths auch zur Begleichung 
von Zollgefällen für andere als die in den Ziffern 1 und 3 genannten 
Waaren unter den von ihm festzusetzenden Bedingungen gestattet wird. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1894 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wien, den 14. April 1894. 
                                                  (L. S.)        Wilhelm. 
                                                             Graf von Caprivi. 
 
	        
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