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Erlasses des Eingangszolles für eine der Ausfuhr entsprechende Menge
zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides beantragen.
Auch den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die
im Absatz 1 bezeichnete Erleichterung nicht gewährt ist, werden auf
Antrag bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate Einfuhrscheine (Ziffer 1) über
eine entsprechende Getreidemenge ertheilt.
4. Die näheren Anordnungen, insbesondere in Bezug auf die Form der
Einfuhrscheine, auf die Beschaffenheit (Mindestqualität) der mit dem
Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen ausgeführten Waaren
und auf die an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen, trifft
der Bundesrath.
Derselbe wird Vorschriften erlassen, durch welche die Verwendung
der Einfuhrscheine nach Maßgabe ihres Zollwerths auch zur Begleichung
von Zollgefällen für andere als die in den Ziffern 1 und 3 genannten
Waaren unter den von ihm festzusetzenden Bedingungen gestattet wird.
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1894 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wien, den 14. April 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.