RCPrO. gß. 800 u. 845. 51
über die Statthaftigkeit einer blo8 mündlichen Antragſtellung
zu äußern. .
Ferner ſteht 8. 800 weder in Abſ. 1 noch auch
in. Abſ. 3 einem blo8 mündlichen Geſuche entgegen.
Ein entſprechend abgefaßter Beſchluß läßt ebenſogut
als ein ſchriftlicher Antrag erſehen, ob das Geſuch
die in 5. 800 Abſ. 1 aufgeſtellten Erforderniſſe enthalten
hat, und bietet demnach auch genügende Anhalt8punkte
für die auf eingelegten Widerſpruch nach
SF. 805 der EPO. erfolgende Entſcheidung über die
Rechtmäßigkeit des Arreſtes dar.
Die Beſtimmung des 8. 800 Abſ. 3 hat aber,
wie auch den Motiven zu entnehmen iſt, den Zwe, die
Verfügung zu treffen, daß Arreſtgeſuche auch vor
den Collegialgerichten durch die Partei perſönlich geſtellt
werden fönnen, Hätte das Geſeß die in
S. 800 Abſ. 3 als Geſuchsform nicht ausdrüclich
hervorgehobene mündliche Antragſtellung als unzuläſſig
betrachtet, ſo würde es, um dieß deutlich erkennen
zu laſſen, wenigſtens eine Aufzählung der
ſtatthaften Antragsöformen, wie .z. B. bei FF. 351,
532 und 824 der CPO.*), gegeben und insbeſondere
auch die Einreichung eines ſchriftlichen Geſuchs
beſonders erwähnt haben. Die Nichterwähnung bei
einer vollſtändigen Aufzählung wäre als Ausſchluß
anzuſehen. In der Benennung einer der zuläſſigen
-*) Die Faſſung des F. 800 Abſ. 3 findet ſich au<h in
. den FS. 44, 98, 109, 225, 371 und 448 der CPO.
' vor. In der Mehrzahl dieſer Fälle wird allerdings
ein ſchriftliches Geſu< oder ein Protokoll als Unterlage
für die nac<hträgli< erfolgende richterliche
Entſ<eidung nicht zu entbehren ſein. Bei FF. 409
und 448 dürfte es jedoch einem begründeten Bedenken
nicht unterliegen, wenn der Amtösric<hter auf mündlien
Antrag hin ohne vorgängige Protokolsaufnahme
einen dem Geſuche ſtattgebenden Beſchluß, welcher ja
dur< ein Rechtsmittel nicht anfechtbar iſt, ſofort erläßt.
' *