Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

RCPrO.  gß.  800  u.  845.  51

über  die  Statthaftigkeit  einer  blo8  mündlichen  Antragſtellung
  zu  äußern.  .

Ferner  ſteht  8.  800  weder  in  Abſ.  1  noch  auch
in.  Abſ.  3  einem  blo8  mündlichen  Geſuche  entgegen.
Ein  entſprechend  abgefaßter  Beſchluß  läßt  ebenſogut
als  ein  ſchriftlicher  Antrag  erſehen,  ob  das  Geſuch
die  in  5.  800  Abſ.  1  aufgeſtellten  Erforderniſſe  enthalten
  hat,  und  bietet  demnach  auch  genügende  Anhalt8punkte
  für  die  auf  eingelegten  Widerſpruch  nach
SF.  805  der  EPO.  erfolgende  Entſcheidung  über  die
Rechtmäßigkeit  des  Arreſtes  dar.

Die  Beſtimmung  des  8.  800  Abſ.  3  hat  aber,
wie  auch  den  Motiven  zu  entnehmen  iſt,  den  Zwe,  die
Verfügung  zu  treffen,  daß  Arreſtgeſuche  auch  vor
den  Collegialgerichten  durch  die  Partei  perſönlich  geſtellt
  werden  fönnen,  Hätte  das  Geſeß  die  in
S.  800  Abſ.  3  als  Geſuchsform  nicht  ausdrüclich
hervorgehobene  mündliche  Antragſtellung  als  unzuläſſig
  betrachtet,  ſo  würde  es,  um  dieß  deutlich  erkennen
  zu  laſſen,  wenigſtens  eine  Aufzählung  der
ſtatthaften  Antragsöformen,  wie  .z.  B.  bei  FF.  351,
532  und  824  der  CPO.*),  gegeben  und  insbeſondere
  auch  die  Einreichung  eines  ſchriftlichen  Geſuchs
beſonders  erwähnt  haben.  Die  Nichterwähnung  bei
einer  vollſtändigen  Aufzählung  wäre  als  Ausſchluß
anzuſehen.  In  der  Benennung  einer  der  zuläſſigen

 

-*)  Die  Faſſung  des  F.  800  Abſ.  3  findet  ſich  au<h  in

.  den  FS.  44,  98,  109,  225,  371  und  448  der  CPO.
'  vor.  In  der  Mehrzahl  dieſer  Fälle  wird  allerdings
ein  ſchriftliches  Geſu<  oder  ein  Protokoll  als  Unterlage

  für  die  nac<hträgli<  erfolgende  richterliche
Entſ<eidung  nicht  zu  entbehren  ſein.  Bei  FF.  409

und  448  dürfte  es  jedoch  einem  begründeten  Bedenken

nicht  unterliegen,  wenn  der  Amtösric<hter  auf  mündlien

  Antrag  hin  ohne  vorgängige  Protokolsaufnahme

einen  dem  Geſuche  ſtattgebenden  Beſchluß,  welcher  ja

dur<  ein  Rechtsmittel  nicht  anfechtbar  iſt,  ſofort  erläßt.

'  *