Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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den  jeweiligen  Lagerbestand  an  ausländischer  Waare  nicht  überschreiten,
von  diesem  Bestande  abzuschreiben,  im  Uebrigen  aber  als  inländische
Waaren  zu  behandeln  sind.

Für  Waaren  der  bezeichneten  Art,  welche  zum  Absatze  entweder  in
das  Zollausland  oder  in  das  Zollinland  bestimmt  sind,  können  solche
Lager  mit  der  ferneren  Maßgabe  bewilligt  werden,  daß  die  aus  dem
Lager  zum  Eingang  in  den  freien  Verkehr  des  Zollinlands  abgefertigten
Waarenmengen,  soweit  sie  den  jeweiligen  Lagerbestand  an  inländischer
Waare  nicht  übersteigen,  von  diesem  Bestande  zollfrei  abzuschreiben,
im  Uebrigen  aber  als  ausländische  Waaren  zu  behandeln  sind.

Für  die  sonstigen  in  der  Nr.  9  des  Tarifs  aufgeführten,  vorstehend
  nicht  erwähnten  Waaren)  wenn  sie  ausschließlich  zum  Absatze
ins  Zollausland  bestimmt  sind,  werden  Transitlager  ohne  amtlichen
Mitverschluß,  in  welchen  die  Behandlung  und  Umpackung  der  gelagerten
Waaren  uneingeschränkt  und  ohne  Anmeldung  und  die  Mischung  derselben
  mit  inländischer  Waare  zulässig  ist,  mit  der  Maßgabe  bewilligt,
daß  bei  der  Ausfuhr  dieser  gemischten  Waare  der  in  der  Mischung
enthaltene  Prozentsatz  von  ausländischer  Waare  als  die  zollfreie  Menge
der  Durchfuhr  anzusehen  ist.  Für  Waaren  der  bezeichneten  Art,  welche
zum  Absatze  entweder  in  das  Zollausland  oder  in  das  Zollinland  bestimmt
  sind,  können  solche  Transitlager  bewilligt  werden.

Im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  steht  die  Aufnahme
in  eine  öffentliche  Niederlage  oder  in  ein  Transitlager  unter  amtlichem
Mitverschluß  der  Ausfuhr  gleich.

3.  Den  Inhabern  von  Mühlen  oder  Mälzereien  wird  für  die  Ausfuhr
der  von  ihnen  hergestellten  Fabrikate  eine  Erleichterung  dahin  gewährt,
daß  ihnen  der  Eingangszoll  für  eine  der  Ausfuhr  entsprechende  Menge
des  zur  Mühle  oder  Mälzerei  gebrachten  ausländischen  Getreides  nachgelassen
  wird.  Der  Ausfuhr  der  Fabrikate  steht  die  Niederlegung  derselben
  in  eine  Zollniederlage  unter  amtlichem  Verschluß  gleich.  Ueber
das  hierbei  in  Rechnung  zu  stellende  Ausbeuteverhältniß  trifft  der
Bundesrath  Bestimmung.  Das  zur  Mühle  oder  Mälzerei  zollamtlich
abgefertigte  ausländische,  sowie  auch  sonstiges  Getreide,  welches  in  die
der  Steuerbehörde  zur  Lagerung  des  erstbezeichneten  Getreides  angemeldeten
  Räume  eingebracht  ist,  darf  in  unverarbeitetem  Zustande
nur  mit  Genehmigung  der  Steuerbehörde  veräußert  werden.  Zuwiderhandlungen
  hiergegen  werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  eintausend
Mark  geahndet.

Inhabern  von  Mühlen  oder  Mälzereien,  welchen  die  vorbezeichnete
Erleichterung  gewährt  ist,  werden  bei  der  Ausfuhr  ihrer  Fabrikate  Einfuhrscheine
  (Ziffer  1)  über  eine  entsprechende  Getreidemenge  ertheilt,
sofern  sie  diese  Vergünstigung  an  Stelle  des  im  Absatz  1  vorgesehenen