Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                 — 375 — 
  
  
Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung. 
 Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert. 
Tau- 
send. 
Mark. 
Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
— 
(2.) 
— 
  
Befreit sind: 
1. Renten= und Schuldverschreibungen 
des Reichs und der Bundesstaaten, 
sowie Interimsscheine über Ein- 
zahlungen auf diese Werthpapiere; 
2. die auf Grund des Reichsgesetzes 
vom 8. Juni 1871 abgestempelten 
ausländischen Inhaberpapiere mit 
Prämien. 
 
        Anmerkung zu Tarifnummer 1 
         und 2. 
Der Aushändigung ausländischer Werth- 
papiere im Inlande wird es gleichgeachtet, 
wenn solche Werthpapiere, welche durch ein 
im Auslande abgeschlossenes Geschäft von 
einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im 
Inlande wohnhaften Kontrahenten an- 
geschafft sind, diesem aus dem Auslande 
übersandt oder von ihm oder einem Ver- 
treter aus dem Auslande abgeholt werden. 
Genußscheine und ähnliche zum Bezuge 
eines Antheils an dem Gewinn einer Aktien- 
unternehmung berechtigende Werthpapiere, 
sofern sie sich nicht als Aktien oder Aktien- 
antheilsscheine (Tarifnummer 1) oder als 
Renten= oder Schuldverschreibungen (Tarif- 
nummer 2) darstellen, unterliegen einer 
festen Abgabe, die für 
a) solche, welche als Ersatz an Stelle amor- 
tisirter Aktien ausgegeben werden 
b) alle übrigen, und zwar 
      1. inländische            —    —     3     — ... 
      2. ausländische           —    —     5    — 
beträgt. 
Vor dem 1. Mai 1894 ausgegebene Ge- 
nußscheine sind der vorbezeichneten Abgabe 
nicht unterworfen. 
  
  
  
— 
  
50 
  
  
der 25 fache Betrag der 
einjährigen Rente. 
Ausländische Werthe 
werden nach den Vor- 
schriften wegen Erhebung 
des Wechselstempels um- 
gerechnet. 
von jeder einzelnen Urkunde
	        
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