Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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z Steuersatz Berechnung 
7 Gegenstand der Besteucrung. vom der 
7 Hun-Tau- Stempelabgabe. 
dert. send. mare, pPf. 
(4.) Eine einmalige, längstens halb— 
  
b) Kauf- 
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht er- 
erhoben: 
J. 
monatliche Prolongation im Auslande 
abgeschlossener Geschäfte dieser Art 
bleibt steuerfrei. 
Die Geschäfte sind zunächst nach 
dem vollen Betrage zu versteuern. 
Der Bundesrath erläßt die näheren 
Vorschriften darüber, auf Grund 
welcher Nachweise die Erstattung des 
zuviel verwendeten Stempels erfolgt. 
und sonstige Anschaffungs- 
geschäfte, welche unter Zugrundelegung 
von Usancen einer Börse geschlossen 
werden (Loko-, JZeit-, Fir-, Termin-, 
Prämien= u. s. w. Geschäfte), über 
Mengen von Waaren, die börsenmäßig 
Als börsenmäßig gehandelt gelten 
diejenigen Waaren, für welche an der 
Börse, deren Usancen für das Geschäft 
maßgebend sind, Terminpreise notirt 
werden. 
Befreiungen. 
falls der Werth des Gegenstandes des 
Geschäfts nicht mehr als 600 Mark 
beträgt. 
Werden zwischen denselben Kontra- 
henten an einem Tage zu gleichen 
Vertragsbestimmungen mehrere Ge- 
schäfte über Gegenstände derselben Art 
ohne Vermittler oder durch denselben 
  
  
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