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z Steuersatz Berechnung
7 Gegenstand der Besteucrung. vom der
7 Hun-Tau- Stempelabgabe.
dert. send. mare, pPf.
(4.) Eine einmalige, längstens halb—
b) Kauf-
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht er-
erhoben:
J.
monatliche Prolongation im Auslande
abgeschlossener Geschäfte dieser Art
bleibt steuerfrei.
Die Geschäfte sind zunächst nach
dem vollen Betrage zu versteuern.
Der Bundesrath erläßt die näheren
Vorschriften darüber, auf Grund
welcher Nachweise die Erstattung des
zuviel verwendeten Stempels erfolgt.
und sonstige Anschaffungs-
geschäfte, welche unter Zugrundelegung
von Usancen einer Börse geschlossen
werden (Loko-, JZeit-, Fir-, Termin-,
Prämien= u. s. w. Geschäfte), über
Mengen von Waaren, die börsenmäßig
Als börsenmäßig gehandelt gelten
diejenigen Waaren, für welche an der
Börse, deren Usancen für das Geschäft
maßgebend sind, Terminpreise notirt
werden.
Befreiungen.
falls der Werth des Gegenstandes des
Geschäfts nicht mehr als 600 Mark
beträgt.
Werden zwischen denselben Kontra-
henten an einem Tage zu gleichen
Vertragsbestimmungen mehrere Ge-
schäfte über Gegenstände derselben Art
ohne Vermittler oder durch denselben
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