Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                              — 405 —     Reichs-Gesetzblatt 
                                Nr. I9. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes                     über die Abwehr und Unterdrückung von                           Viehseuchen. S. 406. 
       — Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des         Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung                 von 
          Viehseuchen vom 23. Juni 1880. S. 409. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2169.) Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen. Vom 1. Mai 1894. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
                                   Artikel 1. 
              Die §§. 4 und 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Ab- 
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. S. 153), werden 
durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
                                        §. 4. 
Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und 
der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen. 
Tritt die Seuche in einem für den inländischen Viehbestand be- 
drohlichen Umfange im Auslande auf, so hat der Reichskanzler die 
Regierungen der betheiligten Bundesstaaten zur Anordnung und ein- 
heitlichen Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderlichen 
Abwehrmaßregeln zu veranlassen. 
Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichsgebietes oder 
in einer solchen Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maß- 
regeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden 
müssen, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichs- 
kommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den seitens 
der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen 
und zu diesem Behuf das Erforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch 
Reichs-Gesetzbl. 1894. 63 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Mai 1894.
	        
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