— 405 — Reichs-Gesetzblatt
Nr. I9.
Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. S. 406.
— Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen vom 23. Juni 1880. S. 409.
(Nr. 2169.) Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen. Vom 1. Mai 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Die §§. 4 und 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Ab-
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. S. 153), werden
durch folgende Bestimmungen ersetzt:
§. 4.
Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und
der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen.
Tritt die Seuche in einem für den inländischen Viehbestand be-
drohlichen Umfange im Auslande auf, so hat der Reichskanzler die
Regierungen der betheiligten Bundesstaaten zur Anordnung und ein-
heitlichen Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderlichen
Abwehrmaßregeln zu veranlassen.
Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichsgebietes oder
in einer solchen Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maß-
regeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden
müssen, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichs-
kommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den seitens
der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen
und zu diesem Behuf das Erforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch
Reichs-Gesetzbl. 1894. 63
Ausgegeben zu Berlin den 9. Mai 1894.