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ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertreter seinen Wohnsitz hat, in
dessen Ermangelung das Gericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat.
Wer ein ausländisches Waarenzeichen zur Anmeldung bringt, hat damit
den Nachweis zu verbinden, daß er in dem Staate, in welchem seine Niederlassung
sich befindet, für dieses Zeichen den Markenschutz nachgesucht und erhalten hat.
Die Eintragung ist, soweit nicht Staatsverträge ein Anderes bestimmen, nur
dann zulässig, wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.
§. 24.
Auf die in Gemäßheit des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874
in die Zeichenregister eingetragenen Waarenzeichen finden bis zum 1. Oktober 1898
die Bestimmungen jenes Gesetzes noch ferner Anwendung. Die Zeichen können bis
zum 1. Oktober 1898 jederzeit zur Eintragung in die Zeichenrolle nach Maßgabe
des gegenwärtigen Gesetzes angemeldet werden und unterliegen alsdann dessen
Bestimmungen. Die Eintragung darf nicht versagt werden hinsichtlich derjenigen
Zeichen, welche auf Grund eines älteren landesgesetzlichen Schutzes in die Zeichen-
register eingetragen worden sind. Die Eintragung geschieht unentgeltlich und unter
dem Zeitpunkte der ersten Anmeldung. Ueber den Inhalt der ersten Eintragung
ist ein Zeugniß der bisherigen Registerbehörde beizubringen.
Mit der Eintragung in die Zeichenrolle oder, sofern eine solche nicht erfolgt
ist, mit dem 1. Oktober 1898 erlischt der den Waarenzeichen bis dahin ge-
währte Schutz.
§. 25.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über die
Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts, sowie über das Verfahren
vor demselben werden durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des
Bundesraths getroffen.
§. 26.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1894 in Kraft.
Von dem gleichen Zeitpunkte ab werden Anmeldungen von Waarenzeichen
auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 nicht mehr
angenommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 12. Mai 1894.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.