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(6) Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu verhindern. Diese
sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest- und hochstehenden
Laternen zu erleuchten.
(7) Bei dem Verladen, insbesondere von Patronen aus Dynamit und den übrigen
in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen sind Erschütterungen sorg-
fältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt oder ab-
geworfen werden.
E.
Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt.
(1) Weder bei dem Verladen noch während des Transportes darf in oder an
den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen Feuer oder offenes Licht gehalten oder
geraucht werden.
(2) Fährt innerhalb des Bahnhofes eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits
mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuerthür und Aschenklappen
geschlossen, und darf das Blaserohr nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der
Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen gehalten und muß der außerhalb der Eisen-
bahnwagen befindliche Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch die Ver-
ladung unterbrochen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen der
Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten.
(3) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation als unterwegs und
auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen
ersteren und letzterer mindestens 4 nicht mit leicht Feuer fangenden Gegenständen befrachtete
Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne dieser und der Bestimmung
unter F Absatz 3 sind Steinkohlen, Braunkohlen, Kokes und Holz nicht zu betrachten.
(4) Wagen mit explosiven Gegenständen dürfen niemals abgestoßen werden und sind
auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben.
(5) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit explosiven Gegenständen
beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt vor-
aussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um sie
in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaß-
regeln zu treffen.
F.
Bestimmung der Züge und Einstellung der mit explosiven Gegenständen beladenen
Wagen in die Züge.
(1) Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber
nur da erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden.
(2) Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als 8 mit den in der Ein-
gangsbestimmung unter Ziffer 1 bis 6 aufgeführten Gegenständen beladene Achsen beigegeben
werden. Größere Mengen dürfen nur in Sonderzügen befördert werden.
(3) Die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen sind in die Züge möglichst
entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch 3 Wagen folgen, die
nicht mit leicht Feuer fangenden Stoffen beladen sind. Mindestens 4 solcher Wagen müssen
den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und
mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige
Verbindung auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen
Revision zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von
nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht oder andere explosive Gegenstände in Mengen von
nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer
Schutzwagen nicht erforderlich.