Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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(4) Weder an den mit explosiven Gegenständen beladenen, noch, wenn die Beförderung 
mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem nächstvorangehenden und an dem nächstfolgenden 
Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schluß des Zuges befindliche 
Wagen mit einer Bremse versehen und diese bedient sein. 
G. 
Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände. 
Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Absender Begleitung 
mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen 
während der Fahrt ihren Platz weder in noch auf den mit explosiven Gegenständen beladenen 
Wagen nehmen. 
H. 
Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte betheiligten 
Verwaltungen. 
(1) Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen, sowie das Personal 
der Züge, mit denen unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, sind durch die 
Bahnverwaltung von dem Abgange und dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu be- 
nachrichtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des 
Bahnbetriebes bedingte Gefahr möglichst vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen 
ausgeschlossen werde. 
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist deren Verwaltung 
sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniß zu setzen. 
J. 
Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen. 
(1) Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, der von einer 
der nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem Eintreffen der Ladung 
Kenntniß zu geben ist, im Voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft am Bestimmungsorte 
zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb 3 Tagesstunden, die Entladung innerhalb 
weiterer 9 Tagesstunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen. 
(2) Begleitete Sendungen (vergleiche G), die der Empfänger nicht innerhalb der vor- 
geschriebenen 3 Stunden übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern 
zu übernehmen. 
(3) Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist es der Orts- 
polizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und durch diese ohne Verzug vom Bahn- 
hofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen. 
(4) Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten. 
(5) Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Gütersteigen oder in 
den Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen oder in räumlich von 
den Güterböden getrennten, nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienenden Schuppen unter An- 
wendung der unter D und E gegebenen Bestimmungen erfolgen. 
XXXVb. 
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) 
und Minenzündungen, welche durch Elektrizität oder durch Reibung zur Wirkung 
gebracht werden, unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
a. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen). 
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der Oeffnung 
nach oben in starke Blechbehälter, von denen jeder nicht mehr als 100 Stück 
 
	        
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