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enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung
der einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen ist mit
trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen.
Diese Ausfüllung ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung der Kapseln, z. B. durch
eine den Sprengsatz sicher abschließende innere Schutzkapsel, Gewähr dafür bietet,
daß der Sprengsatz bei der Beförderung nicht gelockert wird.
(3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind mit
einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Karton—
papier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln
mit dem Bleche ausgeschlossen ist.
2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem haltbaren
Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt
gepreßt wird, daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker gelagerten Spreng-
kapseln wahrnehmen läßt. Je 5 solcher Blechbehälter sind in einem Unschlage
aus starkem Packpapier oder in einem Karton zu einem Packete zu vereinigen.
(2) Die Packete sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von wenigstens
22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste derart einzuschließen, daß
Hohlräume zwischen den Schachteln sowie zwischen diesen und den Kistenwänden
möglichst vermieden werden. Um das Entleeren der Kiste zu erleichtern, ist in jeder
Schicht mindestens ein Packet mit einem festen Bande derart zu umwinden, daß
das betreffende Packet mittelst dieses Bandes bequem herausgezogen werden kann.
(3) Hohlräume in der Kiste, die ein Schlottern der Packete zulassen könnten,
sind mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen —
alles völlig trocken — auszustopfen, worauf der Deckel der Kiste, sofern diese aus
Blech besteht, aufgelbthet, sofern sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben oder
verzinnter Holzschrauben befestigt wird, für die die Führungen im Deckel und in
den Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen.
4(1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern
des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine solid gearbeitete und mittelst Messing-
schrauben oder verzinnter Holzschrauben zu verschließende hölzerne Ueberkiste von
wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen.
(2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Millimeter
betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen
ausgefüllt sein.
4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar nieder-
zuhalten hat, wird der äußere Deckel mit einem Zettel beklebt, der die Worte:
„Sprengkapseln — nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat.
Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten.
Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder
Leisten zur leichteren Handhabung versehen sein.
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und von einem vereideten
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter
Siffer 1 bis 56 getroffenen Vorschriften enthalten.
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b. Elektrische Minenzündungen.
1. (1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopf
sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten
darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter sind mit Sägemehl oder
ähnlichem Material vollständig auszufüllen.
Reichs Gesetzbl. 1895. 20