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Als XLIVa
ist einzuschalten:
Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung
nur dann angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht über-
steigt und wenn sie in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl
aufgeliefert werden, welche bei einer innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe statt-
gehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens
das Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, unter welchem die
Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder Behälter
muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet,
einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll- beziehungsweise
Ablaßventil, sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alljährlich auf
seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle
angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich erkennen lassen,
wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden hat. In
dem Frachtbriefe ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten Kohlensäure
oder des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius
den Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat
sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Ver-
gleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerk davon zu überzeugen,
daß die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Maße stattgefunden hat.
XLVI
hat zu lauten:
Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metall-
gefäßen und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten April
bis Oktober einschließlich sind derartige Sendungen von dem Absender
mit Decken zu versehen, falls nicht die Gefäße in Holzkisten verpackt sind.
Als XLIX a
ist einzuschalten:
Natriumsuperoxyd ist in starken Blechbüchsen mit verlöthetem Deckel,
die in eine mit verlöthetem Blecheinsatz ausgestattete starke Holzkiste verpackt sind,
aufzugeben.
Als La
ist einzufügen:
(1) Gefettete Eisen- und Stahlspähne (Dreh-, Bohr- und dergleichen
Spähne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol aus Anilin-
fabriken werden, sofern sie nicht in luftdicht verschlossenen Behältern aus starkem
Reichs-Gesetzbl. 1895. 23