Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Als XLIVa 
ist einzuschalten: 
Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung 
nur dann angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht über- 
steigt und wenn sie in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl 
aufgeliefert werden, welche bei einer innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe statt- 
gehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens 
das Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, unter welchem die 
Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder Behälter 
muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet, 
einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll- beziehungsweise 
Ablaßventil, sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alljährlich auf 
seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle 
angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, 
wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden hat. In 
dem Frachtbriefe ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten Kohlensäure 
oder des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius 
den Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat 
sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Ver- 
gleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerk davon zu überzeugen, 
daß die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Maße stattgefunden hat. 
XLVI 
hat zu lauten: 
Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metall- 
gefäßen und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten April 
bis Oktober einschließlich sind derartige Sendungen von dem Absender 
mit Decken zu versehen, falls nicht die Gefäße in Holzkisten verpackt sind. 
Als XLIX a 
ist einzuschalten: 
Natriumsuperoxyd ist in starken Blechbüchsen mit verlöthetem Deckel, 
die in eine mit verlöthetem Blecheinsatz ausgestattete starke Holzkiste verpackt sind, 
aufzugeben. 
Als La 
ist einzufügen: 
(1) Gefettete Eisen- und Stahlspähne (Dreh-, Bohr- und dergleichen 
Spähne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol aus Anilin- 
fabriken werden, sofern sie nicht in luftdicht verschlossenen Behältern aus starkem 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 23
	        
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