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§. 28.
Findet die Vermessung in Folge einer räumlichen Veränderung durch Um-
bau statt, und ist für das Schiff bereits ein Meßbrief (§. 27) ausgefertigt, so
werden die in dem bisherigen Meßbriefe enthaltenen Angaben über den Raum-
gehalt der durch den Umbau nicht veränderten Schiffsräume ohne nochmalige
Vermessung in den neuen Meßbrief übertragen. Dasselbe Verfahren findet bei
den in Gemäßheit des §. 27 Absatz 3 erfolgenden Neuvermessungen bezüglich der
auf Grund des §. 19 bereits vermessenen Räume Anwendung.
§. 29.
Die mit Ausfertigung der Meßbriefe betrauten Behörden (§. 24) haben
Listen zu führen, in welche der Inhalt aller ausgefertigten Meßbriefe nach dem
Datum der Ausfertigung einzutragen ist. Sie haben alle auf die vorgenommenen
Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen sowie die zurückgelieferten
Meßbriefe (§. 26 Ziffer 2) aufzubewahren.
VII. Verpflichtungen der Erbauer, der Rheder und des Führers eines
Schiffes in Bezug auf die Vermessung.
§. 30.
Die Vermessung der unter dem Vermessungsdeck befindlichen Räume neuer
im Bau begriffener Schiffe ist, sobald das Vermessungsdeck gelegt ist, vorzunehmen.
Die Erbauer des Schiffes sind verpflichtet, eine entsprechende schriftliche Anzeige
der zuständigen Vermessungsbehörde rechtzeitig zugehen zu lassen.
§. 31.
Bei Schiffen, welche für deutsche Rechnung neu erbaut werden (einschließlich
der im Auslande in Bestellung gegebenen), sind von dem Besteller nach Fest-
stellung der Konstruktions- und Einrichtungspläne mindestens vier Wochen vor
der Vermessung je zwei Kopien (Lichtpausen) der nachstehend aufgeführten Zeich-
nungen, welche letzteren den thatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Vorlage
entsprechen müssen, der Vermessungsbehörde einzureichen:
1. eine Querschnittszeichnung, in welcher die Konstruktion des etwa vor-
handenen Doppelbodens sowie die Materialstärken angegeben sind;
2. eine Längenschnittszeichnung, aus welcher die Ausdehnung des etwa
vorhandenen Doppelbodens, die Lage der wasserdichten, von Bord zu
Bord reichenden Querschotte, erhöhter Wasserballastbehälter, Aufbauten,
Luken und sonstiger Einrichtungen hervorgeht;
3. Deckpläne, aus welchen die Einrichtung und Bestimmung der einzelnen
Räume zu ersehen ist;
4. Einrichtungszeichnungen der Maschinen-, Kessel- und Kohlenräume.