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sammte Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft mit den in den §§. 41 bis 43
des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Aenderungen und Ergänzungen, sowie mit
der Maßgabe in Kraft, daß der Höchstbetrag der wegen Uebertretung der Be-
stimmungen jenes Gesetzes zu verhängenden Geldstrafe zehntausend Mark nicht
übersteigen darf. Die in einzelnen Bundesstaaten vor dem 1. Oktober 1887 zu-
gestandenen Betriebserleichterungen dürfen von der Landesregierung auch ferner
in Geltung belassen werden; der Bundesrath ist ermächtigt, diese Erleichterungen
allgemein einzuführen und weitere Abweichungen von den in den §§. 6 bis 12,
14 und 16 bis 42 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 vorgesehenen Bestimmungen
anzuordnen.
2. Maischbottich- und Branntweinmaterialsteuer.
§. 41.
I. Die Erhebung der Maischbottichsteuer erfolgt nur noch in den land-
wirthschaftlichen Brennereien.
Als landwirthschaftliche Brennereien gelten diejenigen während des ganzen
Betriebsjahres ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien,
bei deren Betrieb die sämmtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Eigen-
thümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von denselben betriebenen
Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem
den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörigen oder von denselben
bewirthschafteten Grund und Boden verwendet wird. Nach näherer Bestimmung
des Bundesraths kann der Brennereibetrieb als landwirthschaftlicher auch dann
behandelt werden, wenn eine vorübergehende Veräußerung von Schlempe oder
Dünger erfolgt oder wenn neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetriebe
selbstgewonnene nichtmehlige Stoffe allein verwendet werden.
II. Die Maischbottichsteuer beträgt 1,31 Mark für jedes Hektoliter des
Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung. Bei der Steuer-
berechnung bleibt der überschießende Rauminhalt, welcher 25 Liter nicht erreicht,
außer Betracht.
In Brennereien, welche nur während der Zeit vom 16. September bis
15. Juni nicht länger als 8½ Monate betrieben werden, wird die Maisch-
bottichsteuer,
a) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht über 1050 Liter Bottichraum
bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln,
b) wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1050, jedoch nicht über
1500 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln,
c) wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1500, jedoch nicht über
3000 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln
des im Absatz 1 festgesetzten Steuerbetrages erhoben. Gelangen während eines
Kalendermonats in einer der bezeichneten Brennereien mehr als 1 050, 1 500 oder
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Artikel I. 5 des Gesetzes
vom 16. Juni 1895.
Artikel I. 6 des Gesetzes
vom 16. Juni 1895.