Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Artikel II des Gesetzes 
vom 16. Juni 1895. 
— 294 — 
Die Steuerbehörde kann Materialbrennereien auch ohne deren Antrag dem 
Zuschlage zur Verbrauchsabgabe statt der Materialsteuer unterstellen. 
IV. Die in den §§. 11 bis 39 des gegenwärtigen Gesetzes hinsichtlich der 
Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf den Zuschlag zu derselben 
entsprechende Anwendung. 
V. Für Brennereien, in welchen nach Ziffer II und III der Zuschlag zur 
Verbrauchsabgabe erhoben wird, gelten die sonstigen Bestimmungen des Gesetzes 
vom 8. Juli 1868 mit folgenden Aenderungen: 
a) die Größe und Zahl der Nebengefäße, als: Hefengefäße, Maischbehälter 
u. s. w., bedürfen einer Genehmigung nicht; 
b) Abänderungen des angemeldeten Betriebes sind mit der Maßgabe zu- 
lässig, daß die Abweichung vorher im Betriebsplan bemerkt und binnen 
24 Stunden der Steuerbehörde angezeigt werden muß; 
c) die Brennfrist kann von der Steuerbehörde dem wirklichen Bedürfniß 
entsprechend eingeschränkt werden; 
d) die unbefugte Benutzung von Maischgefäßen, welche seitens der Steuer- 
behörde außer Gebrauch gesetzt worden sind, zum Einmeischen, sowie 
die Einmaischung oder Zubereitung von Maische, die dem Steuerbeamten 
gar nicht angesagt, oder die an anderen Tagen, in anderen Räumen 
oder in anderen Gefäßen als den in dem amtlich bestätigten Betriebs- 
plan dazu angemeldeten vorgenommen wird, unterliegt einer Geldstrafe 
von einer bis zu dreihundert Mark. 
4. Schutzbestimmungen. 
§. 43. 
Die Verpflichtung des Brennereibesitzers zur Einreichung eines Grundrisses 
der Brennerei und die Revisionsbefugniß der Steuerbeamten (§§. 6 und 43 des 
Gesetzes vom 8. Juli 1868) erstrecken sich auch auf die mit der Brennerei in 
Verbindung stehenden oder unmittelbar an dieselbe angrenzenden Räume. 
Dritter Abschnitt. 
Brennsteuer. 
§. 43a. 
Neben den bestehenden Branntweinsteuern wird in denjenigen Brennereien, 
welche in einem Jahre mehr als 300 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, von 
der mehr erzeugten Alkoholmenge ein besonderer Zuschlag zur Verbrauchsabgabe 
(Brennsteuer) erhoben, und zwar:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.