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Reichs-Gesetzblatt
Nr 23.
Inhalt: Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt. S. 301. — Gesetz, betreffend
die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei. — S. 341.
(Nr. 2245.) Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt. Vom
15. Juni 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs , nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Schiffseigner.
§. 1.
Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigenthümer eines zur
Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu
von ihm verwendeten Schiffes.
§. 2.
Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zur Binnenschiffahrt verwendet und
es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut, wird Dritten
gegenüber als Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes angesehen.
Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung des
Schiffes einen Anspruch als Schiffsgläubiger (§§. 102 bis 116) herleitet, an der
Durchführung des Anspruchs nicht hindern, sofern er nicht beweist, daß die
Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem
Glauben war.
§. 3.
Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, welchen eine Person
der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer
Dienstverrichtungen zufügt.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 52
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1895.