Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 301 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Nr 23. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt. S. 301. — Gesetz, betreffend 
die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei. — S. 341. 
  
  
  
  
(Nr. 2245.) Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt. Vom 
15. Juni 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs , nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Schiffseigner. 
§. 1. 
Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigenthümer eines zur 
Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu 
von ihm verwendeten Schiffes. 
§. 2. 
Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zur Binnenschiffahrt verwendet und 
es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut, wird Dritten 
gegenüber als Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes angesehen. 
Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung des 
Schiffes einen Anspruch als Schiffsgläubiger (§§. 102 bis 116) herleitet, an der 
Durchführung des Anspruchs nicht hindern, sofern er nicht beweist, daß die 
Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem 
Glauben war. 
§. 3. 
Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, welchen eine Person 
der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer 
Dienstverrichtungen zufügt. 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 52 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1895.
	        
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