Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Haftung  oder  einer  eingetragenen  Genossenschaft  die  gesetzlichen  Vertreter  zur
Anmeldung  verpflichtet.
Sind  mehrere  Verpflichtete  vorhanden,  so  genügt  die  Anmeldung  durch
einen  von  ihnen.
§  125.

Die  Anmeldung  muß  enthalten:

1.  die  Gattung  und  das  Material  sowie  den  Namen,  die  Nummer  oder
die  sonstigen  Merkzeichen  des  Schiffes;

2.  die  Tragfähigkeit  und  bei  Dampfschiffen  oder  sonstigen  Schiffen  mit
eigener  Triebkraft  die  Stärke  des  Motors;

3.  die  Zeit  und  den  Ort  der  Erbauung;

4.  den  Heimathsort;

5.  den  Namen  und  die  nähere  Bezeichnung  des  Eigenthümers  oder
der  Miteigenthümer  und  im  letzteren  Falle  die  Größe  des  Antheiles
eines  jeden  Miteigenthümers;  bei  Handelsgesellschaften  genügt,  auch
soweit  sie  nicht  juristische  Personen  sind,  die  Angabe  der  Firma  und
des  Sitzes  der  Gesellschaft;

6.  den  Rechtsgrund,  auf  welchem  das  Eigenthum  oder  die  Eigenthumsantheile
  beruhen.

Die  Angaben  sind  glaubhaft  zu  machen.

§.  126.

Jedes  Schiff  wird  in  das  Schiffsregister  unter  einer  besonderen  Ordnungsnummer
  eingetragen.

Die  Eintragung  hat  die  im  §.  125  bezeichneten  Angaben  und  den  Tag
der  Eintragung  zu  enthalten.

Ueber  die  Eintragung  wird  von  der  Registerbehörde  eine  Urkunde  (Schiffsbrief)
  ertheilt,  in  welche  der  vollständige  Inhalt  der  Eintragung  aufzunehmen  ist.

§.  127.

Wenn  Veränderungen  in  den  eingetragenen  Thatsachen  oder  Rechtsverhältnissen
  eintreten  oder  wenn  das  Schiff  zu  Grunde  geht  oder  reparaturunfähig
  wird,  so  ist  dies  zur  Eintragung  in  das  Schiffsregister  anzumelden.

In  Bezug  auf  die  Verpflichtung  zur  Anmeldung  finden  die  Vorschriften
der  §§.  124,  125  entsprechende  Anwendung.  Zur  Anmeldung  der  Veräußerung
des  Schiffes  oder  eines  Antheiles  an  demselben  ist  der  Erwerber  verpflichtet.

Der  Schiffsbrief  ist  mit  der  Anmeldung  einzureichen;  die  Eintragung  wird
auf  demselben  durch  die  Registerbehörde  vermerkt.

Im  Falle  der  Verlegung  des  Heimathsortes  aus  dem  Registerbezirke  hat
die  Registerbehörde  nach  Vollzug  der  Eintragung  den  Schiffsbrief  mit  einer  beglaubigten
  Abschrift  des  Registerinhalts  der  neuen  Registerbehörde  zur  Bewirkung
der  Eintragung  zu  übersenden.



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